Formulierungshilfen?

  • Hallo..mal wieder was Neues-für mich-:
    Es pfändet das Jugendamt wegen Unterhaltsrückstände für 1 Kind.

    Der Schuldner hat eine Ehefrau, die ich zu 1/2 unberücksichtigt lassen will und zwei weitere Kinder:
    Wie zum :teufel: formuliere ich das im Pfüb?
    XXX€ + 2,5/4 des Nettomehrbetrags ?Oder 62,5% des Nettomehrbetrags?

  • Wenn die Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt, dann setze doch einen festen Betrag an:

    xx,yy für Schuldner, xx,yy für die Ehefrau und 2/3 des Mehrbetrages.

  • @Hego:Aber ich setze doch nur den Selbstbehalt des Schuldners fest?
    Da kenn ich es nur so, dass man prozentual festlegt, also "Ehefrau bleibt zu 50% nicht berücksichtigt"? (wobei "kennen" ein tolles Wort ist..musste das bislang erst 3xmachen)

  • Für den Drittschuldner sind Prozente sicher leichter auszurechnen, als die gute alte Bruchrechnung. Inhaltlich ist es wohl richtig. Aber: Je nach Höhe des Einkommens wird die Ehefrau mit mehr oder weniger als 1/2 ihres Einkommens berücksichtigt. Insoweit wäre 1/4 abzüglich der Hälfte des Einkommens gerechter. Insgesamt also
    Grundfreibetrag + (1/4 des Mehrbetrages - xx.xx Euro) + 1/2 des Mehrbetrages dem Sachverhalt entsprechend.

  • Das wird zwar häufig so gemacht, aber das ist kein Muss.

    Wenn Du die Ehefrau nicht voll berücksichtigen willst, dann ist Dir bekannt, dass sie eigenes Einkommen hat. Vermutlich auch die ungefähre Höhe des Einkommens.

    Der BHG hat mit Beschluss vom 05.04.2005 gesagt, dass für die Nichtberücksichtigung des Ehegatten eine individuelle Berechnung zu erfolgen hat. Klar, in Anbetracht der Zeit die der Rechtspfleger hat......????

    In dem Beschluss hat der BGH auch gesagt, dass die sozialrechtlichen Regelungen anzuwenden sind und ein Zuschlag von 30 - 50 % in der Regel nicht zu beanstanden sind.

    Das bedeutet meiner Meinung nach die Grundbeträge und anteilige Miete, Nebenkosten und was alles so anfällt (wobei die Arge nach meiner Kenntnis die Beträge halbiert) und dann ein Zuschlag von 30 - 50 % wegen der Erwerbstätigkeit.

    Das Einkommen des Ehegatten ist dann um berufsbedingte Aufwendungen und evtl. die Beträge nach § 82 SGB XII zu vermindern.

    Dann hast Du einerseits einen Bedarf der Ehefrau und andererseits ein bereinigtes Einkommen der Ehefrau. Die Differenz ist dann der Betrag, der für die Ehefrau zusätzlich unpfändbar zu belassen ist.

    Das ist eigentlich die Berechnung für gewöhnliche Geldforderungen, ob die auch für Unterhalt anzuwenden ist....??? Keine Ahnung.

    Ich könnte mir aber auch vorstellen, dass es wegen der Gleichrangigkeit der Unterhaltsgläubiger untereinander vielleicht anderes zu handhaben ist und Du tatsächlich 5/8 des Mehrbetrages unpfändbar belassen müsstest.

  • Ahhh, jetzt kapiere ich!
    Besser spät als nie:unpfändbar bleibt dem Schuldner für ihn selbstx€, für Ehefrau y€ und dann noch für die 2/3 Kinder der Nettomehrbetrag.

    Vielen Dank!

  • Ich würde nicht für die Ehefrau einen einzelnen Betrag angeben. Ihr steht 1/4 zu, abzüglich ihres eigenen Einkommens (bereinigt oder nicht ist dann noch eine Geschmacksfrage).

  • Und wie bringe ich das in einem Pfüb unter:

    Bsp:1000 € +1/4 des Nettomehrbetrages abzüglich 300€ +2/4 des Nettomehrbetrages
    Klingt seltsam...

  • Siehst Du, das ist genau das Problem dabei. Das so verständlich auszudrücken, dass alle Beteiligten wissen was Du sagen wolltest.

    Aber es wird ja nur Rückstand gepfändet. Was ist denn mit dem laufenden Unterhalt? Zahlt der Schuldner den selbst?

  • Zitat von Shine

    Klingt seltsam...



    Aber die Ehefrau würde ganau mit dem Betrag berücksichtigt werden, der ihr zusteht. Und ein bisschen Rechnen kann man dem DrSch durchaus zumuten. ;)

  • @Hego:
    Nein, da ist er ganz konsequent und zahlt gar nix.Bin ja schon froh, wennder Rückstand mit PfüB vom Tisch ist..obwohl durch die neuen Regelungen mit WoGG etc. wird wohl nix zum Pfänden bleiben...

    @Erzett:
    Schtümmt! Wo ich mich jetzt solange gequält habe (bzw. euch gequält habe..)..Das Dumme als Anfänger ist ja auch immer, dass man wirklich keinen Schnall hat, ob das, was man fabriziert überhaupt zweckmäßig ist bzw. ob es dafür nichts Besseres/Schöneres/Verständlicheres gibt.
    Und fragen kann ich hier leider keinen.


    Also nochmal vielen Dank für die ganze Hilfe

  • Ich bedauere die Drittschuldner durchaus. Wenn dann noch mit einem Prozentteil auf irgendeinen Tabellenbetrag abzüglich hälftigen Kindergeldes die Forderung errechnet werden muß, kann man entweder schreiend herauslaufen oder sich ne gute Haftpflichtversicherung wünschen.

  • Danke für Dein Mitgefühl;)

    Ich selbst habe da mit Sicherheit die geringsten Probleme aber ich stelle es immer wieder (auch bei nicht ganz so kleinen Arbeitgebern) fest, dass die einfache Unterhaltspfändung dem AG schon Probleme bereitet.

    Darüber hinaus bin ich der Meinung, dass die Pfändung von Unterhaltsbeträgen nach der Regelbetragstabelle (nehme an, dass Du die meinst) unzulässig ist. Der Umfang der Pfändung ist für den AG nicht zu ermitteln. Nicht nur, dass die jeweiligen Alterstufen und die Regelbetragstabelle zu berücksichtigen sind, sondern hinzu kommt auch noch die Kindergeldanrechnung.

    Anzurechnen ist das jeweils anteilige Kindergeld. Woher soll der Arbeitgeber wissen, für wie viele Kinder die Person, die den Unterhalt erhält, Kindergeld bekommt. Ab dem 4. Kind ist das Kindergeld höher. Soll der AG bei der oder dem Unterhaltsempfänger anfragen, was an KG gezahlt wird?

    Außerdem sind diese dynamisierte Titel eingeführt worden um die Familiengerichte zu entlasten. Dass diese Entlastung dann zu Lasten der AG geht, kann doch wohl nicht sein.

  • Leider hat mir ein Richter, oder war es das LG dazu gesagt, dass durch die Bezugnahme auf die Tabelle der Antrag ausreichend beziffert ist. Möge der DS sich die Daten aus dem Net beschaffen. :(

  • Was solche Richter angeht, da halte ich es eher mit Ludwig Thoma:D

    Nur, dass diese Pfändung absolut nicht zulässig ist, sehen diese Richter wohl nicht ein.

    Hinsichtlich der Bestimmtheit des Titels gibt es eine Entscheidung des BGH vom 10.12.2004 - IXa ZB 73/04 - in der ausgeführt wird:

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine auf Zahlung gerichtete notarielle Urkunde vollstreckbar, wenn darin der geschuldete Geldbetrag bestimmt angegeben ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen läßt.

    Damit dürfte auch für Titel nach der Regelbetragsverordnung gelten, dass das Vollstreckungsorgan den Umfang ermitteln können muss. Dies dem Drittschuldner zu übertragen halte ich schlichtweg für unsinnig.

    Mir sind Fälle bekannt, in denen die AG stets bei dem Gläubiger oder Gericht anfragen, wenn sich die Beträge ändern. Das kann doch wohl nicht der Sinn einer klaren und bestimmten ZV sein.

  • Gut, das ist natürlich kein Problem, vor allem heute nicht mehr, wo man genau weiß, wann sich der Satz ändert. Aber wenn es von der Höhe des Kindergeldes abhängig ist, das nicht der Schuldner erhält, dann ist das schon ein Problem.

    Vor allem ist die Person, die das Kindergeld bekommt nicht verpflichtet dem AG Auskünfte zu erteilen.

    Ich warte nur darauf, dass sich der BGH damit befasst, dann wird es auch eine Entscheidung geben, die den AG entlastet. Gott sein Dank sind in meinem Bereich die meisten Rechtspfleger so, dass sie die PfÜb`se mit einem festen Betrag erlassen. Bei Änderung muss der Gläubiger eine neue Pfändung beantragen (entweder Ergänzung oder den neuen Betrag voll unter Aufhebung der alten Pfändung).

  • Nachtrag:
    Hatte eben ein Gespräch mit dem Drittschuldner, der jetzt leichte Schwierigkeiten hatte,die Rechnung umzusetzen..war aber schnell geklärt und jetzt sind alle glücklich.
    Noch mal vielen Dank für eure Hilfe!

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