Folgendes Problem.
Notar reicht eine Löschungsbewilligung (not. beglaubigt) der Berechtigten einer bedingten Rückauflassungsvormerkung mit dem Antrag der Löschung zu Gericht. In der Löschung wird die Löschung des Rechtes II/3 bewilligt und kurz das Recht mit bedingte RückAV bezeichnet. Das Recht ist aber eingetragen unter lfd Nr. 8.
II/3 ist ein anderes Recht mit komplett anderen Inhalt und anderen Berechtigten.
Auf meine Zwischenverf. erfolgt die Berichtigung der Löschungsbewilligung dahingehend, dass aus der 3 eine 8 gemacht wird + Siegel des Notars.
Unter Verweis auf Schöner/Stöber RdNr. 163 habe ich diese Berichtigung ebenfalls moniert.
Zu recht?
Würdet ihr dennoch löschen?
Grdsl. muss die lfd Nr. nicht angegeben werden, aber wenn dann muss sie auch passen.
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