Außergerichtliche Terminsgebühr

  • Setzt Ihr eine Terminsgebühr, die für eine außergerichtliche Besprechung angefallen ist, fest oder lehnt Ihr die Festsetzung ab?
    Eine BGH-Entscheidung gibts dazu ja noch nicht, oder?

  • Ich mache da so ein Zwischending (was vermutlich nicht ganz korrekt ist). Gestehen beide die Tatsachen ausdrücklich zu: festsetzen.
    Sagt einer nix oder bestreitet einer setze ich sie nicht fest und berufe mich auf
    OLG Stuttgart 8. Zivilsenat
    Entscheidungsdatum:16.01.2006Aktenzeichen:8 W 14/06
    Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG gemäß der 3. Alternative der Vorbemerkung 3.3 - Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts - kann nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO sein (vgl. Senat, Beschluss vom 29. 11. 2005, A. 8 WF 150/05 , JurBüro 2006, 135 = OLGR 2006, 1224).

  • Wann die Terminsgebühr entsteht, hatten wir schon an andrer Stelle. Aussergerichtlich kann ich mir bestenfalls ne Einigungsgebühr vorstellen.

    Vielleicht, wenn die im Süden der Republik, mit einem pensionierten Richter, da könnte man doch verhandeln, und ein pensionierter Rüpfl setzt dann fest :ironie:

  • dies ist je nach OLG-Bezirk unterschiedlich.
    Die Mehrheit der OLG´s sprechen die Terminsgebühr für außergerichtliche Gespräche, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sind, zu. Unterschiede gibt es vor allem bei der Festsetzung, je nach dem , ob dieses Gespräch unstreitig ist, oder aktenkundig wurde.

    Zuletzt hat das OLG Hamburg, Beschluß vom 16.3.2006, 8 W 30/06, festgestellt, dass auch ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr verdient ist, wenn eine außergerichtliche Besprechung stattgefunden hat, die auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet war. Ausreichend seien insoweit auch kurze Gespräche, es muss sich jedoch um ein sachbezogenes Gespräch gehandelt haben. Allerdings muss derjeinige, der die Gebühr beansprucht, Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. (OLGR Hamburg, 2006, 574)

  • Zitat von Erzett



    Vielleicht, wenn die im Süden der Republik, mit einem pensionierten Richter, da könnte man doch verhandeln, und ein pensionierter Rüpfl setzt dann fest :ironie:

    von wegen Süden der Republik :teufel:, siehe OLG Hamburg!:D

  • @Erzett

    im Gegenteil:

    das OLG Nürnberg hat das Entstehen der Terminsgebühr bei einem derartigen Gespräch abgelehnt, selbst wenn das Gespräch sachbezogen war (bei OLG Hamburg ging es darum zu versuchen, den Gegner zur Klagrücknahme zu bewegen, bei OLG Nürnberg darum eine Möglichkeit der Verfahrensbeendigung vorzuschlagen)

    OLG Nürnberg, 22.2.06, 4 W 97/06

  • Wenn´s soweit kommen sollte, bitte berichten!

    Mit schmeckt das mit diesen außergerichtlichen Geschichten auch nach wie vor nicht. Shit RVG! Kostenfestsetzung ist eigentlich für Kosten des gerichtlichen Verfahrens da und sonst nix. Das war früher einfacher und klarer.

  • Zitat von 13

    Mit schmeckt das mit diesen außergerichtlichen Geschichten auch nach wie vor nicht. Shit RVG! Kostenfestsetzung ist eigentlich für Kosten des gerichtlichen Verfahrens da und sonst nix. Das war früher einfacher und klarer.

    außergerichtlich müsste dann erstmal def. werden, für euch ist das alles was außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindet, bei uns alles vor der Prozeßvollmacht. Also würde ich in solchen Fällen die vom RA unterschriebene Telefonnotiz sowie Prozessvollmacht (wegen Datum) vorlegen. Ich hätte hier aber noch ein Urteil vom OLG Koblenz:
    OLG Koblenz Beschl. v. 12.10.05 - 14 W 620/05
    Terminsgebühr auch, wenn der Anspruch noch nicht rechtshängig ist !!! Aber keine Festsetzbarkeit nach §§ 103 ff ZPO

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