Kostenrück bei Anerkenntnis

  • Hallo!

    Frage: Hauptsache 310€; MV beantragt, Widerspruch; 2 weitere Gebühren hinterhergeshmissen; Verfahren nach § 495a; nun Anerkenntnis des Beklagten: bekommt man von den 3 Gerichtsgebühren was zurück? wenn ja wieviel? Rückerstattung direkt auf Klägerkonto?
    ausserdem: im MV hat das AG bereits RA-Kosten als weitere Kosten dazu gerechnet, obwohl der RA selbst!! einen eigenen Anspruch geltend gemacht hat.....sind diese Kosten auf jeden Fall auch vom Anerkenntnis umfaßt??

    Vielen Dank für Eure Hilfe**


    Greetz, hw500sel

  • bei anerkenntnis vermindern sich die gerichtskosten auf 1,0 gebühren. KVGKG Nr. 1211
    rückerstattung auf das konto des RA, wenn vorhanden.
    den zweiten teil der frage verstehe ich nicht.

  • Zitat von augustina

    bei anerkenntnis vermindern sich die gerichtskosten auf 1,0 gebühren. KVGKG Nr. 1211
    rückerstattung auf das konto des RA, wenn vorhanden.
    den zweiten teil der frage verstehe ich nicht.


    :daumenrau Stimmt genau! Die zweifache Gebühr wird direkt zurückerstattet und die einfache Gebühr gem. KV-Nr. 1211 GKG auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnet und dann dem KFB bzgl. Kläger hinzugesetzt.

  • @hallowach500sel:

    Toll, daß Ihr PC wieder funzt und Sie sich so problemlos hier registrieren konnten. Aber da Sie die Abmahnkosten fürs Downloaden auf bösen Filesharing-Sites ja schlauerweise anerkannt haben, müssen Sie jetzt auch nicht mehr alle 2 Tage XP neu aufspielen. Da kommt einem das Leben doch gleich viel streßfreier vor.

    Echt ein Ding, was man im Internet nach sooo langer Zeit alles noch so findet, nicht wahr?

  • Insgesamt sind im KFB eine 1,0 fache Gerichtsgebühr nach KV NR. 1211 GKG zu berücksichtigen.
    Der RA erhält für die Antragstellung des Mahnbescheids eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
    Wegen des gleichbleibenden Streitwerts wird diese jedoch auf die 1,3 Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren angerechnet, so dass keine Gebühren des Mahnverfahrens außer der Auslage für Post- und Telekommunikation in HÖhe von 20,00 EUR aufzunehmen ist.

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