Beendigung der Abwicklung

  • Zitat

    Ein Vorschlag für die Person liegt mir vor.


    Kurze Verständnisfrage: Aber das machen doch der oder die Abwickler, oder? § 273 II AktG sagt doch nur, dass der Ort vom Gericht zu bestimmen ist.:gruebel:
    Mehr weiß ich darüber aber leider auch nicht, mein Kommentar sagt nur, dass für die Entscheidung der Richter zuständig ist gem. § 145 FGG iVm. § 17 Nr. 2 lit. a RPflG. Gilt natürlich nur, soweit es noch keine Vollübertragung gibt... Ansonsten sagt der MüKo zum Inhalt der Entscheidung nur: "Der Aufbewahrungsort muß sicher sein. In Betracht kommt vor allem die Aufbewahrung bei einer Bank oder einer Treuhandgesellschaft. Sie ist in der Entscheidung des Gerichts zu bezeichnen."
    Sorry, aber mehr da kann ich leider nicht helfen...:oops:

  • In meinem Fall soll eine GmbH, welche Aktionärin ist/war, die Bücher und Schriften aufbewahren.
    Aber der Tipp mit der Richterzuständigkeit ist :daumenrau !
    Eine Übertragung gibt es hier nämlich noch nicht :strecker .

    Also mach ich erst einmal Richtervorlage. Die Beendigung und das Erlöschen kann ich ja bestimmt erst nach der besagten Bestimmung machen :gruebel:

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