Hallo,
ich habe eine Rechtanwältin als Berufsbetreuerin. In einem Zivilprozess wurde nun der Betreute als Beklagter von ihr vertreten. Die Kostenentscheidung lautet 80 % zahlt Kläger, 20 % der Beklagte ( Betreuter).
Die Rechtsanwältin macht nun im Zivilprozess nach § 106 ZPO keine Kosten geltend mit der Begründung sie würde beim VormGericht nach VBVG abrechnen. Daher wird Kostenfestsetzung gegen den Beklagten= Betreuten ergehen. Wenn Sie die Kosten geltend machen würde, müsste der Betreute nichts an den Gegner zahlen. Klar finde ich es toll, dass sie die Kosten nicht doppelt geltend macht, dort nach RVG und bei mir dann für die Betreuung noch nach VBVG, aber irgendwie empfinde ich das auch als Nachteil für den Betreuten, zwar sind ihm wegen der Pauschalierung keine Mehrkosten entstanden, aber irgendwie finde ich hat der Gegner dann ganz schön viel Glück. Was meint ihr dazu?
RVG- VBVG und Festsetzung nach § 106 ZPO
-
basquiat194 -
4. Oktober 2006 um 11:52
-
-
klar soll sie antrag im kostenfestsetzungsverfahren stellen.
den stellt sie schließlich nicht für sich selbst im eigenen namen, sondern für den betreuten.
und der erstattungsbetrag würde natürlich nicht an sie gehen, sondern in das vermögen des betreuten fließen. das hat mit doppelt geltend machen überhaupt nichts zu tun, sondern mit ordnungsgemäßer vermögensverwaltung -
Das ist zutreffend.
Es hat ein normaler Kostenausgleich nach § 106 ZPO zugunsten des Betreuten zu erfolgen. Ob die Berufsbetreuerin ihre Tätigkeit anschließend nach dem VBVG abrechnet oder -was sie kann- ihre anwaltliche Tätigkeit nach § 4 Abs.2 S.2 VBVG i.V.m. § 1835 Abs.3 BGB gesondert geltend macht, ist dann ihre Sache. -
Im Zweifel hilft noch § 1837 BGB. Die RAin in ihrer Eigenschaft als Betreuerin hat sich selbst in Ihrer Eigenschaft als RAin (und Prozessvertreterin) anzuweisen, die Ausgleichung zu beantragen
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!