Hallo,
habe einen Arrestpfändungsbeschluss vorliegen. Möchte nunmehr aufgrund des Hauptsachetitels den Überweisungsbeschluss beantragen. Der Schuldner sitzt wegen versuchten Mordes in Untersuchungshaft (wird also länger dauern).
Ist für den Überweisungsbeschluss das Vollstreckungsgericht des Wohn- oder des Aufenhaltsortes (§ 20 ZPO) des Schuldners zuständig?
Welches Vollstreckungsgericht?
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smutje -
5. Oktober 2006 um 16:11
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bei längerer Haftdauer bejaht der BGH die Anwendbarkeit des § 20 ZPO:
BGH, 10. Zivilsenat vom 21.01.1997, X ARZ 1283/96.
der Mindestzeitraum wird in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt, ca. 6-12 Monate mindestens. -
Also m.E. ist fraglich, ob jemand mittels Untersuchungshaft einen neuen Wohnsitz begündet. Selbst bei "normaler Haft" ist (aus der Erinnerung : gem. Stöber, Forderungspfändung) hinsichtlich der örtl. Zuständigkeit darauf abzustellen, ob der bisherige Wohnsitz beibehalten wurde oder nicht.
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m.E. bei Untersuchungshaft noch nicht, weil er ja noch die "Chance" hat rauszukommen. Also "alter" - bzw. noch Wohnsitz
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