Abhilfe/nicht Abhilfe; Kostenwert??

  • Am frühen Morgen ein Kostenproblem:

    Es geht Klage + Klagebegründung ein.
    Daraufhin beantragt Bekl-V zunächst Klagabweisung. Zwei Wochen später erkennt er Hauptforderung an.
    Der Beklagtenvertreter wird daraufhin seitens des Gerichts aufgefordert, sich zur Nebenforderung zu erklären.
    Der Kläger-V bestätigt indes den Eingang des Anerkenntnisses und fordert ebenfalls die Gegenseite auf, sich zu der Nebenforderung und den Zinsen zu erklären

    3 Wochen später teilt der Beklagten-V. in einer langen Stellungnahme mit, dass er hier keine Stellungnahme abgeben kann. Die Zahlung der 1000 Euro ( Hauptsache) sei ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bezahlt worden. Was die Zinsen betreffe, beantrage er den Kläger-Antrag zurückzuweisen.

    Ein Monat später ist Termin. Das Gericht führt in den Sach-und Streitgegenstand ein. Im Termin übergibt der Beklagten-V dem Kläger 30 Euro ( m.E. Zinsen + Nebenforderung), danach erklären beide Seiten den Rechstreit für erledigt.

    Entscheidung nach 69a ZPO: Beklagte trägt Kosten.

    Kläger-V. beantragt nun KFB mit einer 1,2 TG aus dem vollen Streitwert. Beklagten-V meint, TG nur aus Kostenwert ( Nebenforderung).

    Ich habe KFB gemacht und TG aus vollem Streitwert zugebilligt. Habe daraufhin auf Ger./Sch. Zu 3103, 3104 Rn 119 sowie 112 ( 1.Alt)verwiesen. Da noch nicht alles erledigt war, entsteht die volle TG aus dem vollen WERT.

    Nun->Erinnerung.

    Was meint ihr?

  • Tipp: Wegen der unterschiedlichen Wertansichten Vorlage an den Richter m.d.B. um Streitwertfestsetzung (ggf. verfahrensabschnittsweise). Danach kannst Du sehen, wer Recht hat.

  • Das mit den Kosten verstehe ich jetzt nicht ganz. Wenn das Verfahren schon im Erinnerungsstadium ist, entstehen doch eh Kosten - oder habe ich da etwas verpeilt?

  • Wenn aber die Erinnerung zurückgewiesen wird, nicht, denn der Kl-V hat bislang in dem erinnerungsverfahren gar nichts gesagt oder getan.

  • Oder meinst Du, er wird - bei zurückweisung - obwohl augenscheinlich nichts getan wurde, dennoch KFA stellen, wenn die Kosten dem erinnerungsführer auferlegt werden?

  • Zitat von 13

    Es wäre nicht das erste Mal: Inempfangnahme der Erinnerungschrift, Weiterleitung und ggf. Besprechung mit der Partei etc. ... :D



    Ich vergass....... für diesen immensen Aufwand, muß der RA doch entschädigt werden.:teufel:

  • Zitat von Diabolo
    Zitat von 13

    Es wäre nicht das erste Mal: Inempfangnahme der Erinnerungschrift, Weiterleitung und ggf. Besprechung mit der Partei etc. ... :D


    Ich vergass....... für diesen immensen Aufwand, muß der RA doch entschädigt werden.:teufel:

    da diese Tätigkeit des Erinnerungsgegners (und sei sie noch so gering) nicht durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist, entsteht eine weitere Gebühr, unabhängig davon, ob hier eine für das Gericht ersichtliche Tätigkeit entfaltet wurde. Es genügt insoweit die Entgegennahme des Schriftsatzes und die Prüfung, ob hier etwas veranlasst ist.
    Was ist daran verwerflich?

  • Zitat von rakumi

    Was ist daran verwerflich?



    Nichts - das hat ja auch keiner gesagt. Schließlich ist es ja so vorgesehen. Deshalb habe ich es ja auch angeführt - der frozzelnde Smilie ändert daran nix und ist auch nicht ernst zu nehmen.

    Grundsätzlich sei mal angemerkt, dass hier zwar des öfteren ein ironischer Faden gesponnen wird, jedoch soll es beileibe nicht so wirken, als wolle man den RAen durch die Bank ans Leder und ihnen würde bei jeder Gelegenheit an die Karre gefahren und Gebühren abgesprochen. Schließlich haben sich sowohl Antragsteller als auch Entscheider an den gesetzlichen Rahmen zu halten.
    Zudem muss man auch berücksichtigen, dass es sowohl auf der einen als auch auf der anderen Seite Blindgänger und Hinterfotzige gibt, die dann hier oft als Beispiel herhalten müssen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass solche Beiträge nicht zu verallgemeinern sind und der ganz überwiegende Teil sowohl korrekte Anträge stellt als auch gesetzeskonform entscheidet. Es will also keiner keinem etwas Böses. Frozzelei gehört nun mal mit dazu, insoweit ist das nicht ernst zu nehmen. Für einen dummen Spruch ist wohl jeder hin und wieder zu haben, was aber den tatsächlichen Gegebenheiten keinen Abbruch tun soll. Vielleicht kommt das nicht immer eindeutig als "nicht ganz ernst gemeint" rüber, aber ich gehe davon aus, dass jeder hier weiß, was Sache ist und welche Spielregeln einzuhalten sind. Schließlich geht es letztendlich um ein Miteinander, nicht um ein Gegeneinander!

  • Zitat von rakumi
    Zitat von Diabolo
    Zitat von 13

    Es wäre nicht das erste Mal: Inempfangnahme der Erinnerungschrift, Weiterleitung und ggf. Besprechung mit der Partei etc. ... :D


    Ich vergass....... für diesen immensen Aufwand, muß der RA doch entschädigt werden.:teufel:



    da diese Tätigkeit des Erinnerungsgegners (und sei sie noch so gering) nicht durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist, entsteht eine weitere Gebühr, unabhängig davon, ob hier eine für das Gericht ersichtliche Tätigkeit entfaltet wurde. Es genügt insoweit die Entgegennahme des Schriftsatzes und die Prüfung, ob hier etwas veranlasst ist.
    Was ist daran verwerflich?



    Nichts- wenn denn tatsächlich auch eine Tätigkeit erbracht wurde. Ungerecht finde ich es nur, dass derjenige RA, welcher eine ausführliche Stellungahme abgibt dann gleich gestellt wird, wie jemand der - dem Anschein nach - nichts tut bzw. nur Poststelle spielt.

  • Tja, diabolo, das wird man wohl so hinnehmen müssen. Wo will man denn da die Grenze ziehen. Ab einem gewissen Tätigkeitsvolumen, auch wenn es in der Akte nicht ersichtlich ist, fällt die Gebühr nun einmal an. Da wird man sich - wie auch in anderen hier schon diskutieren Bereichen des RVG, einfach darauf verlassen müssen, was vorgetragen wird. Seitdem der Akteninhalt und ein Protokoll nicht mehr allein entscheidend ist für die Zuerkennung einer bestimmten Gebühr, ist vieles schwammiger und für die Entscheider schlechter geworden. Schließlich kocht auch der BGH noch sein Süppchen - heute so, morgen so. Was soll´s also, es ist so gewollt und dann machen wir es halt so. Ich habe da kein Problem mit. Mein Hass auf das RVG kommt nicht von nix... :D

  • Zitat von 13

    Tja, diabolo, das wird man wohl so hinnehmen müssen. Wo will man denn da die Grenze ziehen. Ab einem gewissen Tätigkeitsvolumen, auch wenn es in der Akte nicht ersichtlich ist, fällt die Gebühr nun einmal an. Da wird man sich - wie auch in anderen hier schon diskutieren Bereichen des RVG, einfach darauf verlassen müssen, was vorgetragen wird. Seitdem der Akteninhalt und ein Protokoll nicht mehr allein entscheidend ist für die Zuerkennung einer bestimmten Gebühr, ist vieles schwammiger und für die Entscheider schlechter geworden. Schließlich kocht auch der BGH noch sein Süppchen - heute so, morgen so. Was soll´s also, es ist so gewollt und dann machen wir es halt so. Ich habe da kein Problem mit. Mein Hass auf das RVG kommt nicht von nix... :D



    Gut, werde es so machen. Werde jetzt
    a) den Kostenwert berechnen
    b) dennoch Vorlegen und auf meine Fundstelle verweisen, damit

    c) der Richter dann machen kann und soll, was er will.

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