Rang von Arztrechnungen bei Erstattung durch pKV

  • Hallo,

    ich grüble z.Zt. daran:

    X ist privat krankenversichert und hat bis zu seinem Tod immer erhebliche Arztrechnungen, die er bei seiner KK einreicht. KK erstattet auf das private Girokonto.
    X stirbt, Nachlass vermutlich überschuldet. Wie würden nun die noch offenen Ansprüche der Ärzte eingeordnet ?
    M.E. sind die Forderungen einfache Inolvenzforderungen, die eingehenden Erstattungsbeiträge gehören jedoch zur Insolvenzmasse und daher allen Gläubigern (sofern sich der Arzt nicht die Erstattungsbeiträge hat abtreten lassen).

    ??? Danke für Rückmeldungen,
    mdc

  • Habe zuerst mal an den 850 a Ziff 5 i.V.m 36 I 1 InsO gedacht..
    Aber der is ja gestorben und nicht Vater geworden.

    mmh ..

    Eine passende Ausnahme nach 35f InsO fällt mir jetzt spontan nicht ein.

    Würde sagen, dass die Zahlungen der PKV zur InsoMasse gehören und die Ärzte normale Insolvenzgläubiger sind. Voraussetzung ist natürlich, dass der Patient im Behandlungsvertrag nicht die Ansprüche gg die PKV an die Ärzte abgetreten hat..
    Sonst liegt IMHO die Ausnahme des 51 Ziff 1 letzt Alt. InsO vor. -> Absonderungsberechtigte Gl...

    Aber ich bin nicht der OberFachSuperInsolvenzler...

  • Mal einen Schritt zurück: Erstattungsbeträge der KK hinsichtlich Arztrechnungen sind meines Wissen nach nur beschränkt pfändbar, nämlich für den Arzt, damit nicht für alle Gläubiger zur Verfügung. Steht das nicht irgendwo in den SGB?

    Ich glaube mal, die Erstattungsbeträge gehören nicht zur Masse. Eine systematische Begründung müsste ich aber auch mal noch suchen.

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