Aufhebung Stundung

  • Hallöchen!

    Was macht ihr, wenn der Schuldner in der WVP seine pfändbaren Beträge nicht abführt?

    Ist dies ein Anlass zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung? Und mit welcher Begründung? Ich persönlich dachte immer, dass in dem Fall nur der Gläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB stellen kann. Das Gericht selbst aber keine Handhabe hat... :gruebel:

    Vielen Dank im Voraus für eure Meinungen und Anregungen!

  • Naja in diesem Fall müsste man dem TH auf die Füsse steigen, da er mal wieder die Abtretungserklärung nicht angezeigt hat und es stellt nicht mal einen Versagungstatbestand dar.
    Frag doch mal den TH, warum der Schulnder die Beträge nicht abführt. :teufel:

    Ob man in diesem Fall die Stundung aufheben kann muss ich nochmal suchen.


    Beim Selbständigen hast Du ja den Versagungstatbestand nach § 295 Abs. 2 InsO.

  • Hi, schon etwas von Bedeutung, da zum einen die Berechnung "pfändbarer Beträge" bei einem Selbständigen nicht so ohne weiteres geht und es darüber hinaus einige höchstrichterliche Entscheidungen gibt, die die Anwendung der §§ 850 ff ZPO auf die Einkommen der Arbeiter,Angestellten,Beamten und Rentner beschränken.
    Zum anderen stellt sich dabnn aber die Frage, warum die Abtretungserklärung nicht offen gelegt wurde, so dass der Direkteinzug der pfändbaren Beträge erfolgen kann.Spätestens jetzt müsste das erfolgen, m.E. auch um einer evtl. Haftung vorzubeugen.

    Und zur Ausgangsfrage: Ja, ich denke, dass Du nur ordentlich berichten kannst.Wenn sich kein Gläubiger bemüssigt fühlt....es ist ein Verfahren, was von Gläubigerautonomie lebt. § 296 InsO ist da m.E. eindeutig....

  • Und: Ich meine, dass man, wenn man die Möglichkeit der Aufhebung der Stundung bejaht(ich würde es einfach mal anregen), dann kann man nur für die WVP aufheben l, Inso- verfahren ist abgeschlossen.Entweder lacht der über die 119,00 und überweist sie oder er ist so.....,dass er die auch nicht zahlt.Dann könnte mit etwas "Glück" Deine Zeit i.V.m. § 298 Abs. 1 Inso kommen.....

  • @rainer...: Als was ich hier unterwegs bin ergibt sich aus dem Profil. Mein Hauptanliegen war die Frage der Stundungsaufhebung. Dafür ist die Selbstständigkeit des Schuldners wohl nicht relevant.

    Die rückständigen pfändbaren Beträge ergaben sich aus mehrfachen Veränderungen bei der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen. Soweit ist trotz Anzeige der Abtretung beim Arbeitgeber weder diesem noch dem Th ein Vorwurf zu machen, finde ich. ;)

  • OK.

    Angestellter Schuldner: Hier könnte ich über § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. § 4c InsO (BGH, Beschl. v. 15.11.2007 - AZ: IX ZB 74/07) eine Aufhebung der Kostenstundung für realistisch halten, da der Schuldner Vermögen verheimlicht, indem er die pfändbaren Beträge nicht abführt. Sicherlich diskussionswürdig, aber wie gesagt, ich sehe hier die Möglichkeit der Aufhebung.

    Beim Selbständigen komme ich nicht auf diese Möglichkeit, da der selbständige Schuldner erst am Ende der WVP verpflichtet ist, die pfändbaren Beträge abzuführen.

  • Vielen Dank für die BGH-Entscheidung!
    Tja, eine Stundungsaufhebung kann man sich schon herleiten, wenn man will... Aber für meinen Geschmack ist sie doch etwas zu konstruiert. Ich glaube auch nicht, dass der BGH bei seiner Aussage (im Kontext zum dortigen Thema) den vorliegenden Fall im Sinn hatte.

    Da bin ich doch eher für die Gläubigerautonomie! ;)

    Es scheint aber auch niemanden zu geben, der in so einem Fall die Stundung aufhebt, oder?

  • Hast schon recht, es wirkt etwas bemüht....nö, ich achte darauf, dass ich den Sch. nachweislich auf die möglichen Folgen hinweise, berichte ausführlich an das Gericht,tja, und dann muss man sehen,was passiert.. es gibt aber auch rechtspfleger, die meinen, dann von Amts wegen agieren zu müssen...halte ich für etwas gewagt, aber wer widerspricht schon dem Gericht......:D

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