nachstehend eine Linksammlung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit
zur leichten Auffindbarkeit bereits gestellter Fragen:
Auslandsvollstreckung Linksammlung
Für S i e im Netz gesucht und gefunden:
Link mit Auslandsvertretungen
http://www.auswaertiges-amt.de/
Ausland allgemein
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=3969
http://www.justizforum.nrw.de/search.php?searchid=2524
Ausland Montenegro
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=866
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=2528
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=866
Ausland England
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=3352
Ausland Norwegen
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=3239
Ausland Ungarn
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=1766
Ausland Schweiz
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=3357
Ausland Südafrika
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=4002
Ausland Rumänien
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=1251
Ausland USA
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=3539
Ausland Kanada
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=3910
Ausland Portugal:
Nach § 37 Abs. 1 StPO gelten die Zustellungsvorschriften der ZPO entsprechend. Zustellung innerhalb der Schengen-Staaten per Einschreiben mit Rückschein, ergo auch nach Portugal, ist in Art. 52 Abs. 1 SDÜ geregelt:
"Jede Vertragspartei kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post übersenden. Eine Liste der Urkunden, die auf diesem Wege übersandt werden dürfen, wird dem Exekutivausschuß von den Vertragsparteien zugeleitet."
Diese Liste soll (lt. Meyer-Goßner, StPO) abgedruckt sein in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, bei der Kommentierung zu Art. 52 SDÜ.
http://www.bmj.de/web/pdf/strafr_staaten/portugal.pdf .
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=4764
Ausland Antigua and Barbuda.
Oberster Gerihtshof
siehe: http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/1987-613f.htm
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=2566
Vollstreckbarerklärung einer italienischen Leistungsaufforderung
nach Art. 479 f. C.P.C.
Eine Leistungsaufforderung („atto di precetto“) nach Art. 479 f. der italienischen Zivilprozessordnung kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil es sich hierbei nicht um eine Entscheidung i. S. d. Art. 32 EuGVVO handelt.
EuGVVO Art. 32
OLG Köln - LG Köln 8.5.2006 16 W 13/06
Reichweite der Rechtskraft einer Antragszurückweisung im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren
Die Rechtskraft einer Entscheidung, mit der ein Antrag des Gläubigers auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils wegen Fehlens beizubringender Unterlagen zurückgewiesen wurde, steht der Zulässigkeit eines erneuten Antrags auch dann entgegen, wenn nunmehr die Urkunden vorgelegt werden.
ZPO §§ 322, 722 EuGVVO Art. 38, 53 EuGVÜ/LugÜ Art. 31, 46
OLG Köln - LG Aachen 28.4.2006 16 W 7/06
Edit:
"Tote" Links entfernt.
Ulf, Admin
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