Klar ist Amtssprache deutsch! Deswegen fassen wir die Ladung ja auch zweisprachig ab! (zweispaltig: deutsch und polnisch)
Und genau das ist das Problem! Der VU hat nie eine LAdung erhalten, weshalb der Erlass des HB nicht rechtmäßig ist. (so jedenfalls der Tenor von immer mehr (obergerichtlicher) Rechtsprechung)
...hmmm mein Gewissen hat mit dem HB-Erlaß kein Problem ! Und wenn dann soll jemand eine gerichtliche Entscheidung nach 458 StPO herbeiführen.
Wohin soll ich denn jemanden laden, der in Helsinki wohnt ? in die nächste deutsche JVA ? Wo soll ein Aufnahmeersuchen hingesandt werden ? Also wenn der VU im Ausland wohnt und sich nach der Mahnung nicht meldet, dann erhält er einen HB, eine Belehrung darüber ist in der Mahnung (bei VU im Ausland) hier bei uns enthalten, die da lautet ...wenn keine Zahlung eingeht oder sie keinen Antrag stellen wird nach Fristablauf ein Haftbefehl erlassen, der Ihnen die Einreise in die BRD erschweren kann.
Folgendes noch dazu :
Ein deutscher VU wird hier zu 100 TS a 5,-- verurteilt. Der Richter bewilligt ihm im Urteil ab dem 15.10. (Monat der auf die Rechtskraft folgt) Raten. wobei sich aus der Akte und dem Urteil ergibt, daß VU ohne festen Wohnsitz ist - Meldeadresse nicht vorhanden - und zum HVT mußter er durch die Polizei vorgeführt werden. Wie soll ich dem das Urteil übersenden, die Kostenrechnung und die Ladung ? Ergo Vollstreckung einleiten und 1 Monat warten, ob VU zahlt, er hat das ja im Termin gehört und dann gabs einen bundesweiten HB mit INPOL- Ausschreibung !
Am 05.01.2007 hat er dann die Sache auch verbüßt.