Prüffrist bei lebenslängl. mit besonderer Schwere d. Schuld

  • Hallo,

    wie wird das denn so gehandhabt, wenn bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die besondere Schwere der Schuld bereits im Urteil festgestellt wurde.
    Die 15 Jahre gelten dann nicht als Mindestverbüßungsfrist, sondern das Gericht muss einen Prüftermin erst bestimmen.

    Auf welchen Zeitpunkt legt man sich dann die Akte auf Frist damit das Gericht den Termin bestimmen kann?

    Vielen Dank schon im Voraus.

  • Nach Nachfrage bei der Strafvollstreckungskammer sollen die Akten 1 Jahr vor Ablauf der 15 Jahre der StVK zur Festlegung eines Prüftermins vorgelegt werden.
    Wir notieren jetzt eine Frist von 13 Jahren um dann die Stellungnahme der JVA einzuholen, die Akten der StVK mit dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens vorzulegen und anschließend einen konkreten Antrag zu stellen.

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