Strafzeitberechnung

  • Guten Morgen!

    Bräuchte mal wieder Unterstützung, diesmal geht´s um die Strafzeitberechnung.
    Ein Jugendlicher wurde zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Es waren einige Tage U-Haft anzurechnen. Die Rechtskraft (und ursprüngliche Strafvollstreckung) ist am 05.02.2010 TB eingetreten.
    Dann ist der VU am 15.04.2010 geflohen; festgenommen wurde er am 27.04.2010.
    Nun ist er unter Einbeziehung der früheren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt worden.

    Ich muss doch hier § 41 StVollstrO anwenden, oder?
    D.h. der Strafbeginn bleibt der 05.02.2010? Und nicht anzurechnen wäre dann die Zeit, wo er geflohen war, d.h. vom 15.04.2010 bis 26.04.2010? Ansonsten würde ich noch die alte U-Haft anrechnen.

    Liege ich richtig oder sind meine Gedankengänge falsch, was durchaus mal vorkommt... :oops:

    Danke!




  • Grundsätzlich liegst du schon richtig.

    Du schlägst auf den 05.02.2010 die neue Strafe drauf und ziehst die U-Haft ab.

    Die Unterbrechung erfolgt jedoch erst ab den 16.04.2010, weil er ja am 15.04.2010 noch in Haft war. Mit dem Strafrest (in Tagen) rechnest du ab den 27.04.2010 weiter.

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