Einigungsgebühr, wenn nur über die Kosten Einigung erzielt?

  • es liegt ein streitwertfestsetzungsbeschluss vor, dieser unterscheidet allerdings nur zwischen Streitwert x bis zur erhebung der drittwiderklage und Streitwert y ab erhebung der drittwiderklage, ab der erledigterklärung liegt kein neuer wert vor

  • es liegt ein streitwertfestsetzungsbeschluss vor, dieser unterscheidet allerdings nur zwischen Streitwert x bis zur erhebung der drittwiderklage und Streitwert y ab erhebung der drittwiderklage, ab der erledigterklärung liegt kein neuer wert vor

    Du bräuchtest ja eigentlich keinen zeitlich ("ab der erledigterklärung") gestaffelten Streitwertbeschluss, sondern einen Parteibezogenen.
    Ab der Erledigterklärung ist für den Streithelfer ein anderer Streitwert (Wert seiner bisher entstanden Kosten) maßgeblich als für Kläger und Beklagte (über was die sich halt noch streiten).
    .... ob das Gericht sowas macht kann ich jetzt aber nicht sagen, hab ich zumindest noch nicht gesehen ;)

  • Eine vollständig korrekte Streitwertfestsetzung sähe wie folgt aus:

    Der Streitwert für das Prozessrechtsverhältnis zwischen KLäger und Beklagten wird auf XX Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Prozessrechtsverhältins zwischen Beklagten und Drittwiderbeklagten wird bis zum (= Tag vor Erledigterklärung) auf YY Euro festgesetzt, ab da auf ZZ Euro. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird bis (= Tag vor Erledigterklärung) auf AA, ab da auf BB festgesetzt.

    (oder genau anders rum, also Gesamtstreitwert voraus und Einzelstreitwerte danach, das ist Geschmackssache)


    Und ja, natürlich werden solche Streitwertfestsetzungen gemacht, notfalls mit etwas Nachhilfe durch die Beschwerdegerichte. Hier würde ich dem Sachrichter mitteilen, dass wegen der Festsetzung der Einigungsgebühr für den Drittwiderbeklagten eine auf das Prozessrechtsverhältnis und den Zeitpunkt bezogene Streitwertfestsetzung benötigt wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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