Wahlanwaltsvergütung trotz Entpflichtung?

  • Hallo.
    In meinem Fall wurde erst RA A beigeordnet, später dann wurder er wieder entpflichtet und RA B wurde beigeordnet, allerdings unter der Bedingung, dass keine Mehrkosten entstehen.

    RA A hat die Verfahrensgebühr aus der LK bekommen, RA B den Rest. Alles kein Problem. Jetzt hat die Überprüfung nach § 120 IV ZPO ergeben, dass eine Ratenzahlung angeordnet werden kann. Ich habe mich gefragt, wie das mit der Wahlanwaltsvergütung läuft. Kann RA A, obwohl er entpflichtet wurde eine Wahlanwaltsvergütung bekommen? Muss ich also RA A und RA B auffordern nach § 55 RVG diese anzumelden?

    Wahrscheinlich mach ich das Problem gerade größer als es ist.

  • Beide Anwälte haben einen Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung.
    Ob RA A entpflichtet wurde ist egal, wenn er bis dahin eine Gebühr "verdient" hat. Ich würde zuerst einmal nachrechnen, was bei einer Ratenzahlung nach Abzug der Gerichtskosten und PKH-Vergütungen zur Bedienung der Wahlanwaltsgebühren übrigbleibt. Und dann zunächst Anwalt A auffordern seine WA-Gebühren geltend zu machen. Bleibt dann immer noch ein Betrag von den gezahlten Raten übrig, den Anwalt B auffordern.

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