Hallo,
meine Erbbauberechtigte will das Erbbaurecht verkaufen. Der Grundstückseigentümer verweigert grundsätzlich die Zustimmung. Nunmehr beantragt die Erbbauberechtigte die Zustimmung nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG. Dieser Antrag wurde mir im Grundbuchamt mit der Grundbuchakte vorgelegt. Die örtliche Zuständigkeit ist klar. Wer ist sachlich und funktionell dafür zuständig?
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