Hallo zusammen
Habe hier den seltenen Fall, daß die junge Betreute über hohe Renteneinnahmen verfügt und nicht im Heim wohnt.
Es wurde eine Berufsbetreuerin bestellt, die aus der Staatskasse bezahlt wurde, da die Betreute hohe Schulden hatte.
Die Schulden sind zwischenzeitlich bezahlt, so daß die Staatskasse die ausgezahlte Betreuervergütung (= 7.712 €) zurückfordern kann. Die Höhe der Monatsrate beträgt 60 Euro.
Nun bin ich ratlos, ob ich nach § 115 I ZPO nur 48 Monatsraten zurückfordern kann. Das wären dann nur 2.880 €.
Rückgriff - Begrenzung der Ratenzahlung auf 48 Monate?
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Matlock -
15. November 2006 um 11:35
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Wer hat denn die Ratenzahlung angeordnet? Doch sicher die Justizkasse nach Rückforderungsbeschluss und Annahmeanordnung, oder?
Ich kenne die Anwendung des § 115 ZPO nur aus der PKH und PKH dürfte doch hier nicht bewilligt sein? Für was auch?
Also wäre für mich klar das eine Begrenzung auf 48 Raten nicht vorliegt.
So einen Fall habe ich überhaupt noch nicht gehört. Ich kann natürlich auch voll daneben liegen. -
Die PKH-Vorschriften sind nicht anwendbar, auch nicht analog oder entsprechend.
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Das sehe ich auch so.
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Ihr habt mich überzeugt - PKH-Vorschriften finden keine Anwendung.
Es handelt sich ja um einen Forderungsübergang gem. 1836 e BGB. Hierbei wird nirgens auf die PKH-Vorschriften verwiesen, sondern nur auf das Bundessozialhilfegesetzt.
Ich werde also die ausbezahlten Betreuervergütungen in voller Höhe zurückfordern.
Vielen Dank für eure Hilfe
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