Räumungsschutzantrag

  • Liebe Kundigen, folgende Frage, vielleicht könnt Ihr mir Erhellendes dazu sagen:

    geschiedene Eheleute, Miteigentümer eines Hauses haben im Wohnungszuweisungsverfahren einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, dass die Frau zum 30.6.2011 aus- und der Mann dann in das Haus einzieht. Die Frau ist zu 100 Prozent schwerbehindert und benötigt barrierefreien Wohnraum. Bei Vergleichsschluss hatte sie die Zusicherung eines privaten Vermieters auf eine barierrefreie Wohnung, deshalb ist sie diesen Vergleich eingegangen.

    Der damals zugesicherte Wohnraum ist nicht realisisert worden. Auch anderweitiger barrierefreier Wohnraum konnte trotz intensiver Suche nicht gefunden werden, so dass ein Auszug zum 30.6. nicht zu realisieren ist. Die Frist für den Antrag auf Räumungsschutz ist verstrichen, ein Wiedereinsetzungsantrag wurde abgelehnt.

    Meine Frage, wenn nun Zwangsweise geräumt wird und der GV den Räumungstermin mitteilt, kann dann innerhalb der zweiwöchigen Frist noch einmal Räumungsschutz beantragt werden? Oder ist, weil im Vergleich der Räumungstermin festgeschrieben war die Sache durch?

    Wie seht Ihr das?

  • Vorliegend wäre ein Antrag nach § 794a ZPO sinnvoll gewesen, welcher aber verspätet ist.
    Ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vorliegen?????

    Nach Räumungsmitteilung des GV kann immer ein § 765a ZPO-Antrag gestellt werden, ob dieser begründet ist, hängt vom Einzelfall ab, wobei die Voraussetzung sehr eng bemessen sind.

  • Ja in der Sache ist einiges falsch gelaufen, es wurde verspätet ein Antrag nach 765 a ZPO statt 794 a gestellt und dann auch noch verspätet.

    Heißt also, sofern tatsächlich Räumung durch GV erfolgt, kann der Antrag nach 765 a ZPO noch einmal gestellt werden, wenn Räumungsschutz bewilligt wird, aber dann längstens bis 1 Jahr nach Vergelichsschluß. Wiedereinsetzung ist abgelehnt worden, da die Unkenntnis des Laufens von Fristen keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

    Danke

  • Der Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO ist an das Vollstreckungsgericht zu richten, spätestens 2 Wochen vor dem Räumungstermin.

    Wie lange bzw. ob Räumungsschutz gewährt wird und unter welchen Bedingungen hängt vom Einzelfall ab.

    Die Tatsache der Schwerbehinderung alleine wird eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht rechtfertigen.
    Der Zeitraum der Einstellung ist in der Regel auch recht kurz bemeesen, da in dem Verfahren die Belange des Gl. voll zu würdigen sind.

    Flapsig formuliert ist der begründete § 765a-Antrag eine Nadel im Heuhafen.

    Auf jeden Fall sollte man mit der Stadt Kontakt wegen Ersatzwohnraum bzw. Wohnungeinsweisung aufnehmen.

  • Hallo,

    ich muss mich mal kurz mit einer Verständnisfrage dranhängen:
    Mir liegt ein Antrag "auf Räumungsschutz" vor, der nach meiner Auffassung eigentlich ein Antrag nach 794a sein müsste, weil Titel ein Vergleich war.

    Mein Zöller hier behauptet, für die Entscheidung sei der Richter zuständig:confused:

    Aber von den ZV-Sachen im achten Buch ist doch in § 20 Nr. 17 RpflG lediglich ausdrücklich 766 ZPO ausgenommen...?

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