Liebe Insolaner,
ich habe hier einen Antrag des Schuldnervertreters nach § 11 RVG (Beschwerdeverfahren wegen RSB- Versagung). Mein Schu hockt jedoch im nichteuropäischen Ausland. Zustellbevollmächtigten u.a. habe ich nicht. Meine Frage, kann ich auch im Kostenfestsetzungsverfahren durch Aufgabe zur Post gem. § 8 InsO zugestellt werden, oder muss ich nach § 183, 184 ZPO vorgehen? Bin gerade etwas überfragt.