Fortsetzung der Gesellschaft

  • Fortsetzung der Gesellschaft:

    Die herrschende Meinung in der Literatur vertritt die Ansicht, dass wenn die Auflösung nicht zum Handelsregister angemeldet wurde, die Fortsetzung ebenfalls nicht anzumelden ist. Was ist aber wenn die Fortsetzung angemeldet wurde, muss ich sie dann eintragen? Und wenn ich sie eintrage muss ich dann nicht auch die Anmeldung der Auflösung verlangen? da dies ja sonst zu verwirrungen im Register führt.


    Danke für die Antworten.

  • Die Auflösung der Gesellschaft ist eine anmeldepflichtige Tatsache.
    Wie wär's also mit einer Aufforderung zur Ergänzung der Anmeldung betreffend die Auflösund der Gesellschaft und sodann der gleichzeitigen Eintragung von Auflösung und Fortsetzungsbeschluss?!

  • Ja das währe eine Möglichkeit aber laut Rechtssprechung ist die Anmeldung der Auflösung nicht nötig, wenn vor der Anmeldung der Auflösung die Fortsetzung beschlossen wird. Allerdings ist bei meinem Fall das Problem, dass die Fortsetzung angemeldet wird (was laut Rechtssprechung nicht erforderlich ist). Darf ich die Anmeldung der Fortsetzung zurückweisen mit der Begründung das dies nicht notwendig ist, da die Auflösung ebenfalls nicht eingetragen wurde oder muss ich die Fortsetzung eintragen? Zudem ist dann die Frage, ob ich wenn ich die Fortsetzung eingetragen habe nicht auch die Auflösung eintragen muss, da das Register ja sonst nicht chronologisch ist.

  • Diese Rechtsprechung kenne ich nicht, aber bevor eine Zurückweisung erfolgt (die einen begründeten Zurückweisungsbeschluss erfordert, der mehr Arbeit macht als eine Rücknahme der Anmeldung), würde ich dem Notar mitteilen, dass die Anmeldung der Fortsetzung nicht erforderlich ist, da auch die Auflösung nicht angemeldet und eingetragen wurde und um Rücknahme der Anmeldung bitten.
    Somit wird dann auch keine Auflösung und Fortsetzung in das Handelsregister eingetragen und die Frage nach dem chronologischen Register erübrigt sich.

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