Fortsetzung der Gesellschaft:
Die herrschende Meinung in der Literatur vertritt die Ansicht, dass wenn die Auflösung nicht zum Handelsregister angemeldet wurde, die Fortsetzung ebenfalls nicht anzumelden ist. Was ist aber wenn die Fortsetzung angemeldet wurde, muss ich sie dann eintragen? Und wenn ich sie eintrage muss ich dann nicht auch die Anmeldung der Auflösung verlangen? da dies ja sonst zu verwirrungen im Register führt.
Danke für die Antworten.