Löschung GmbH durch Einstellung nach § 204 KO - Prokuren? Rechtsmittelfrist?

  • Können bei Erlöschen einer GmbH aufgrund eines Einstellungsbeschlusses mangels Masse nach § 204 der Konkursordnung neben der Rötung der allgemeinen Vertretungsregelung und Eintragung des Liquidators auch die im Register eingetragenen Prokuren gelöscht werden?

    Ist die Rechtsmittelfrist vor einer Eintragung abzuwarten?

  • Wieso die GmbH bei § 204 KO automatisch erlischt, erschließt sich mir nicht. Die bei Eröffnung bestehenden Prokuren waren allerdings schon damals zu löschen, § 23 KO.

    Welchen Liquidator willst Du eintragen, wenn keiner angemeldet wurde?

  • Entschuldigung bitte. Es geht nicht um das Erlöschen der GmbH, sondern um deren Auflösung. Ich habe hier wohl etwas anderes gedacht, als ich geschrieben habe.

    Also: Auflösung der GmbH durch Einstellung nach § 204 KO. Können die Prokuren gelöscht werden? In § 23 KO ist von einem Auftrag die Rede, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens erlischt. Eine Prokura aber ist kein Auftrag, sondern eine (typisierte) Vollmacht. Und das Konkursverfahren wurde nicht eröffnet, sondern jetzt eingestellt. Der Paragraf passt m. E. nicht. In § 22 KO ist z. B. von Dienstverhältnissen die Rede, die zu kündigen sind. Von einer automatischen Löschung ist nicht die Rede.

    § 206 KO besagt, dass nach Einstellung der Gemeinschuldner, also die GmbH, das Recht zurückerhält, über die Vermögensmasse zu verfügen. Im vergleichbaren Fall nach § 207 InsO werden hier bei Gericht der bzw. die Liquidatoren nach § 384 II FamFG eingetragen.

  • Eine Auflösung erfolgt durch § 204 KO nicht, diese erfolgte bereits durch Eröffnung, § 60 I (4) GmbHG a.F. Auch (die bereits erloschenen) Prokuren erlöschen durch § 204 KO nicht (erneut).

    § 384 II FamFG fordert gerade keine positive Eintragung von Liquidatoren. Es ist, da auf dem aktuellen Ausdruck die Historie nicht mehr dargestellt wird, vielmehr lediglich negativ kenntlich zu machen, dass die Vertretung nicht mehr durch Geschäftsführer erfolgt.

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