Umwandlung von UG trotz nicht voll eingezahltem Stammkapital?

  • Kann man eine UG in eine GmbH umwandeln, ohne dass die Stammeinlage in Höhe des Mindestbetrages voll eingezahlt wird?

    Habe hier eine Bilanz einer umgewandelten UG liegen, welche eine nicht eingezahlte Stammeinlage von 12.500,00 € ausweist.
    :confused::confused::confused::confused::confused::confused:

  • Leider nicht die zitierte Entscheidung bezieht sich darauf, dass das Mindestkapital voll durch Sacheinlage erbracht wird. Hier ist die Stammeinlage aber gemäß der Bilanz "offen" also gerade nicht eingezahlt. Meine Frage geht dahingehend, wie dies möglich sein kann. Insbesondere ob neben der Umbenennung nach Erreichung des Mindestkapitals auch eine Umwandlung möglich ist und in diesem Fall bereits nach Einzahlung des halben Mindestkapitals von 12.500,00 € eine GmbH entsteht.

  • Auch dazu wird in der Entscheidung indirekt etwas gesagt. Der BGH leht nämlich eine Ansicht ab, wo genau dies das Problem war. Daher bitte auch die in der Entscheindung genannten Fundstellen lesen.

  • Erhöht eine UG (haftungsbeschränkt) ihr Stammkapital auf 25.000 Euro – das Mindestkapital einer regulären GmbH – reicht es aus, wenn die Einzahlung zur Hälfte erfolgt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 5. Mai 2011 (AZ: I-27 W24/11).

    Mit Urteil vom 19. April 2011 (AZ: II ZB 25/10) hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass das Sacheinlageverbot einer UG (haftungsbeschränkt) für eine den Betrag des Mindestkapitals einer regulären GmbH erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals nicht gilt. Das OLG Hamm hatte sich mit der in diesem Zusammenhang vom BGH nicht entschiedenen Frage auseinander zu setzen, ob bei einer Barkapitalerhöhung einer UG (haftungsbeschränkt) auf 25.000 Euro gemäß § 5 a Abs. 2 GmbHG eine Volleinzahlungsverpflichtung besteht oder ob gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG – wie bei einer regulären GmbH – die Halbeinzahlung ausreicht.

    Hier hat das OLG Hamm entschieden, dass die Eintragung der Kapitalerhöhung nicht von der Volleinzahlung der Mindestsumme des Stammkapitals (25.000 Euro) abhängig ist. Insbesondere besteht bei einer Kapitalerhöhung auf das Mindeststammkapital einer regulären GmbH nach Sinn und Zweck des Gesetzes kein sachlicher Grund für eine Volleinzahlung. Die Rechtfertigung der strengeren Regeln für die Kapitalaufbringung der UG (haftungsbeschränkt) entfällt, sobald sich diese mit der beschlossenen Erhöhung einer regulären GmbH gleichstellt. Anderenfalls würden die Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) beim Übergang in eine reguläre GmbH schlechter als bei der Gründung einer GmbH gestellt. Erforderlich für die Kapitalerhöhung zur regulären GmbH ist allerdings - in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG – dass das erhöhte Stammkapital wenigstens in Höhe von 12.500 Euro eingezahlt und zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht.

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