Pfändung vor Insolvenz

  • Hallo, ich habe das mega Brett vorm Kopf:

    Lohnpfändung seit Mai 2006

    7.12.2011 Antrag der Schuldnervertreterin nach 850 i - Abfindung soll S belassen werden

    ZV wird einstweilen eingestellt.

    Zum 31.01.2012 soll der S die Abfindung erhalten.

    Und jetzt: Insoverfahren ist am 09.02.12 über das Vermögen des S eröffnet worden.

    Und ich hab natürlich dummerweise noch nicht über die Abfindung entschieden. Mir steigt grad die Panik hoch. Berührt mich die Insolvenz? Die ZV lief ja schon lang vorher, aber die Abfindung an sich fällt in die Rückschlagsperre.

    Ich bitte um Denkhilfe :(

  • "Wohin" die Abfindung fällt spielt keine Rolle - auf jeden Fall nicht in die Rückschlagsperre, der Erhalt einer Abfindung ist ja keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme.

    Nach § 114 Abs. 3 InsO dürfte das ganze von der Insolvenz unberührt bleiben, da die Pfändung sich auch noch auf die Bezüge für Februar erstreckt.

  • Ich möchte doch nochmal auf mein Problem zurückkommen, die Resonanz war ja leider nicht sehr groß...

    Wir haben jetzt auch festgestellt, dass der Schuldner den gleichen Antrag nach 850 i ZPO im Insoverfahren gestellt hat.

    Die Rpfl im Insoverfahren meint, dass ich nun gar nicht mehr entscheiden könnte/sollte, da das alles im Insoverfahren abgewickelt wird.

    Ich bin eher der Meinung, dass ich entscheiden sollte und den Insoverwalter als Beteiligten zuziehen sollte, da es sich möglicherweise um eine absonderungsberechtigte Forderung handelt.

  • Die Vorrangige Pfändung ist noch bis Ende des Monats Februar 2012 wirksam. Also bekommt der Pfändungsgläubiger die Abfindung, die am 31.01.2012 fällig wird, sofern sie nicht freigegeben wird.

    Den TH würde ich als nachrangigen Gläubiger ansehen, weil der nach § 35 Abs. 1 InsO alles bekommt, was der Schuldner bei Eröffnung hat und während des Verfahrens hinzuerwirbt.

    Es geht ja auch darum, dass das Geld dem Schuldner nicht pfandfrei gestellt wird und er TH kassiert es wegen § 35 Abs. 1 InsO ein.

  • Also ist es, wie ich dachte: Ich muss als Vollstreckungsgericht darüber entscheiden und es gibt keinen Vorrang des Insolvenzgerichts, wonach ich nun nicht mehr entscheiden darf?
    Und ich entscheide und ziehe den Insoverwalter als Beteiligten zu.

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