Das BAG hatte in NZA 1991, 845, noch unter Geltung der KO entschieden, dass ein Konkursverwalter sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er versicherungsrechtlich den Rückkaufswert einer Direktversicherung gem. § 812 BGB (zu dieser Anspruchsgrundlage BAG NZA 2009, 105) zur Masse zieht, obwohl er arbeitsrechtlich nicht hätte widerrufen werden dürfen. Dieser Schadensersatzanspruch ist bloße Konkursforderung, also keine Masseverbindlichkeit.
Nunmehr hat das BAG in NZI 2011, 30, mit Urteil vom 15.06.2010 (Az.: 3 AZR 334/06) in einem obiter dictum offengelassen, ob das unter Geltung der InsO so nocht stimmt.
"Daher kommt es [...] nicht darauf an, ob die Kl. durch die Einziehung des Rückkaufswerts einen Schadensersatzanspruch des Bekl. begründen würde und ob die unter der KO entwickelte Rechtsprechung des Senats, nach der ein derartiger Schadensersatzanspruch Konkursforderung und keine Masseverbindlichkeit ist [...] auch unter der InsO aufrechtzuerhalten ist."Da ich gerade einen Fall habe, bei dem es anders als nach dem Sachverhalt von BAG NZI 2011, 30 sehr wohl darauf ankommt, ob der Schadensersatzanspruch einfache Insolvenzforderung ist, meine Frage:
Kennt jemand von Euch Inso-Experten neuere Rspr., oder ist das immer noch höchstrichterlich offen?