Vollstreckungsverjährung

  • Ich hab da mal folgenden Fall.

    Mein Urteil war am 22.03.2004 rechtskräftig. Es gab 1 Jahr auf Bewährung (Bewährungsfrist 3 Jahre). Die Bewährung wurde widerrufen. Der Widerrufsbeschluss wurde rechtskräftig am 21.06.06. Der VU hat am 17.06.06 Deutschland verlassen (freiwillig). Ausschreibung ist erfolgt.

    Wann tritt nun Vollstreckungsverjährung ein?
    M.E. beginnt die Frist nach § 79 Abs. 5 StGB mit Rechtskraft des Urteils. Da der VU auf Bewährung außen ist, ruht die Vollstreckung nach § 79 a StGB. Daher beginnt die Frist m.E. dann am 21.06.2006 (RK Widerrufsbeschluss). Vollstreckungsverjährung wäre demnach m.E. am 20.06.2011.

    Wenn ich die Aufzeichungen meiner Vorgängerinnen richtig verstehe, berechnen die die Frist ab Abschiebung??

    Was stimmt denn nun? Und: Ist das was anderes, wenn der VU abgeschoben wird? Bitte um Hilfe, grübel schon ewig!

  • Also ich sehe das so wie Du. Zum Ztp. der Abschiebung lief noch die Bewährung, also die Verjährungsfrist ruhte. Die kann ja erst mit Widerruf zu laufen beginnen, die Anschiebung hat damit nix zu tun, denke ich.

  • Nach dem Beschlus des LG Münster vom 07.02.1995, Az: 3 Qs 223/94 beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit Ende der Bewährungsfrist und nicht mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, da es ansonsten im Ermessen des Gerichts stünde, den Eintritt der Vollstreckungsverjährung auf ungewisse Dauer zu verhindern.
    Das ganze steht auch im Kommentar von Schönecke/Schröder zu § 79a StGB (kann man über beck-online aufrufen).

    Gruß

  • Ich hatte den SV falsch verstanden. Ich bin davon ausgegangen, dass die Bewährung nur ein Jahr war, dann hätte meine obige Ausführung gestimmt.
    Nachdem hier der Bewährungswiderruf während der laufenden Bewährung war, beginnt hier die Verjährung natürlich mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses.

  • Ich würde auch ab Widerruf berechnen, da faktisch die Verjährung durch die Bewährung bis zur RK noch ruhte. Dadurch, daß VU schon vorher freiwillig gegangen ist, wird das Ruhen ja nicht aufgehoben. Es muß bei der Berechnung doch egal sein, ob eine Abschiebung erfolgt ist, oder VU ins Ausland vor der Vollstreckung geflohen ist.

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