Beschränkte pers. Dienstbarkeit unzulässig?

  • Eigentümer "T-AG" bewilligt zugunsten Ihrer Tochter GmbH die Eintragung einer BpD.
    Inhalt ist u.a.:
    a)Räume, sonstige Gebäudefl. ausschließlich zu nutzen;
    b) jegliche bauliche und Nutzungsveränderungen vorzunehmen,
    alles zu betreten, Leitungen& Anlagen zu errichten, diese zu betreiben, dieses auch Dritten zu erlauben;
    c) die Ausübung "wird auf die tatsächlich von dem Berechtigten in Anspruch genommenen Grundstücks-und Gebäudeteil beschränkt ... Eine nährere Bezeichnung des Ausübungsbereich (z.B. durch einen Lageplan) wird nicht gewünscht."
    Einzige Einschränkung, die Berechtigte darf nicht vermieten.

    zu a) ,falls Ausschluss des Eigentümers gemeint ist: als Dienstbarkeit nur bzgl. eines Wohnungsrechtes, § 1093 BGB, nicht aber nach §§ 1018, 1090 BGB möglich?
    zu b) keine in einzelnen Beziehungsnutzung, da zu umfassend und bzgl. des Eigentümers "keine sinnvolle Restnutzungsmöglichkeit"(s. Demharter, 22. Aufl. Anhang zu § 44, Rn. 16), daher unzulässig, evtl. Nießbrauch geht dann die Vermietungseinschränkung?
    zu c) Widerspricht dem Bestimmtheits- und Publizitätserfordernis des Grundbuchrechts?

    Es gibt hier einige inhaltsgleiche Anträge. Teilweise wurden solche Dienstbarkeiten hier schon eingetragen, ich halte sie aber aus obigen Gründen für unzulässig.

    Wie seht Ihr das? Zurückweisen, Zwvfg. oder doch Eintragung?

  • In der Bewilligung heißt es u.a. "Die T.-GmbH selbst, oder durch Dritte, ist berechtigt die derzeit bestehenden Räume und sonstige Gebäudeflächen für die Dauer des Betriebs der nationalen Telekommunkationsfestnetzes ausschließlich zu nutzen, soweit dies erforderlich ist, um dort Hauptverteiler, Vermittlungstellen oder vergleichbare Einrichtungen zu betreiben und die dafür erf. Einrichtungen in diesen Räumen und Flächen zu unterhalten.

    Hört sich für mich nach einem (schwammigen) Ausschluss des Eigentümers an, der eigentlich nur für das Wohnungsrecht vorgesehen ist, was die Entscheidung des OLG München vom 22.02.2010 (34 Wx 3/10) in Absatz 20 auch thematisiert?!

  • Nein, ich denke das OLG München meint das anders. Die Ausschließlichkeit (allg. zum Begriff s. Schöner/Stöber Rn 1130a; 1229; je m.w.N.) ist lediglich dann bei einer normalen Dienstbarkeit nicht möglich, wenn die Nutzung im Wohnen besteht. Da geht nur ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Bei anderer Nutzung kann der Eigentümer insoweit auch bezüglich einzelner Räume ausgeschlossen werden (vgl. z.B. das in der Entscheidung des OLG zitierte ausschließliche "Kellernutzungsrecht"; BayObLG NJW-RR 2005, 604). Bedenken hätte ich eher wegen der fehlenden Festlegung auf bestimmte Räume, wie das im Fall des OLG München noch der Fall war. Andererseits läßt sich der Inhalt hier vermutlich mit einem Leitungsrecht vergleichen, bei der eine derartige Festlegung nicht erforderlich ist (vgl. Schöner/Stöber Rn 1119 m.w.N.). Mit fällt jetzt auch nichts ein, weshalb es hier notwendig würde, nur weil es sich um Räume und nicht um eine sonstige Grundstücksfläche handelt. Bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB wäre die Angabe des Ausübungsbereichs allerdings zwingend (vgl. § 1093 Abs. 1 S. 1 BGB; "... ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes ..."). Bei fehlender Angabe wäre das Wohnungsrecht als inhaltlich unzulässig zu löschen (§ 53 GBO).

  • ... ist berechtigt die derzeit bestehenden Räume und sonstige Gebäudeflächen für die Dauer des Betriebs der nationalen Telekommunkationsfestnetzes ausschließlich zu nutzen, soweit dies erforderlich ist ...

    Bin mir inzwischen auch nicht mehr so sicher, ob das überhaupt eine Beschränkung auf einzelne Räume beinhaltet. Soweit es erforderlich ist, ist Ausübungsbereich ja doch wieder das gesamte Gebäude. Zur Abgrenzung zum Nießbrauch s. z.B. das ebenfalls vom OLG zitierte "Scheunenbenutzungsrecht" (LG Regensburg Rpfleger 1987, 295 m. Anm. Dietzel).

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