Eigentümer "T-AG" bewilligt zugunsten Ihrer Tochter GmbH die Eintragung einer BpD.
Inhalt ist u.a.:
a)Räume, sonstige Gebäudefl. ausschließlich zu nutzen;
b) jegliche bauliche und Nutzungsveränderungen vorzunehmen,
alles zu betreten, Leitungen& Anlagen zu errichten, diese zu betreiben, dieses auch Dritten zu erlauben;
c) die Ausübung "wird auf die tatsächlich von dem Berechtigten in Anspruch genommenen Grundstücks-und Gebäudeteil beschränkt ... Eine nährere Bezeichnung des Ausübungsbereich (z.B. durch einen Lageplan) wird nicht gewünscht."
Einzige Einschränkung, die Berechtigte darf nicht vermieten.
zu a) ,falls Ausschluss des Eigentümers gemeint ist: als Dienstbarkeit nur bzgl. eines Wohnungsrechtes, § 1093 BGB, nicht aber nach §§ 1018, 1090 BGB möglich?
zu b) keine in einzelnen Beziehungsnutzung, da zu umfassend und bzgl. des Eigentümers "keine sinnvolle Restnutzungsmöglichkeit"(s. Demharter, 22. Aufl. Anhang zu § 44, Rn. 16), daher unzulässig, evtl. Nießbrauch geht dann die Vermietungseinschränkung?
zu c) Widerspricht dem Bestimmtheits- und Publizitätserfordernis des Grundbuchrechts?
Es gibt hier einige inhaltsgleiche Anträge. Teilweise wurden solche Dienstbarkeiten hier schon eingetragen, ich halte sie aber aus obigen Gründen für unzulässig.
Wie seht Ihr das? Zurückweisen, Zwvfg. oder doch Eintragung?