Hallo, mir bereitet folgender Fall Probleme:
Laut der mir vorliegenden Urkunde ist zur Eintragung bewilligt und beantragt:
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des X auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zugunsten eines Grundstückes, das im teilweisen oder ausschließlichen Eigentum von Y steht
Hintergrund dieser Vormerkungsbestellung ist die Tatsache, dass bereits jetzt eine Eigentumsumschreibung erfolgen soll obwohl bisher nicht alle Rechte und Sachverhalte geklärt werden konnten. Die Vormerkungen sollen Ansprüche auf eventuell erforderliche Dienstbarkeiten absichern.
Ich halte jedoch das durch Vormerkung abzusichernde Recht für zu unbestimmt.
Nach dem Grundsatz "Vorgemerkt werden kann nur, was endgültig eingetragen werden kann"
muss das berechtigte Grundstück genauer bestimmt werden.
Für eine Auslegung der Bewilligung dahingehend, dass ein Bestimmungsrecht eines Dritten vorliegt, besteht m.E. kein Grund.
Weder die Fundstelle in Schöner/Stöber RdNr. 261i und 1494 noch in Demharter,GBO, 25.Aufl., Anhang zu § 44 GBO, RdNr. 99 und 101 trifft genau auf meinen Fall zu.
Wer kann mir helfen ? ! ?