Einigungsgebühr § 13 RVG

  • Hallo in die Runde, da ich momentan mal wieder weder genug Zeit noch Kommentar greifbar habe, bitte ich mal hier um Hilfe. RAin (Nachlasspflegerin in der Akte) hatte Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der Gläubiger beantragt und hat sich nun mit den angemeldeten Gläubigern geeinigt. Dafür möchte sie 1,5 GEb. nach § 13 ,und Nr. 3324 RVG aus dem Wert der Forderungen. Ist das okay so? Müsste nicht eventuell der Wert des Aufgebotsverfahrens angesetzt werden? Ich hatte das noch nie, Hilfe bitte! Danke!!

    2 Mal editiert, zuletzt von Akon (19. Juli 2012 um 10:16)

  • Der Wert des Aufgebotsverfahrens wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 3 ZPO). Er richtet sich regelmäßig nach dem Interesse des Antragstellers, das sich nicht mit dem Wert des auszuschließenden Rechts decken muß (LG Hildesheim, NJW 1964, 1232; Schneider/Wolf/Mock, RVG, 6. Aufl. 2012, Nr. 3324 Rn. 22).

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