Beschwerde gegen Unterbringung+ Erweiterung des Aufgabenkreises; ich habe zwei Entscheidungen des Landgerichts; es wurden jeweils die Beschwerde gegen die Unterbringung und die Erweiterung des Aufgabenkreises zurückgewiesen und die außergerichtlichen Kosten der Staatskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt liquidiert nun eine Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG und nach Nr. 6300 VV RVG. Meines Erachtens sind diese gebührenrechtlichen Vorschriften hier nicht relevant. Ich würde jeweils eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG für erstattungsfähig halten. Hat jemand zu diesem Thema Erkenntnisse?
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