Brauche Eure Hilfe.
Im März wird innerhalb eines Zivilverfahrens (WEG) ein gerichtlicher Vergleich prtokolliert, in der die Betreute zur Zustimmung der Änderung einer Teilungserklärung verpflichtet wird und im Gegenzug eine Zahlung X erhält.
Der Streitwert wurde mit 2000 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25.04. unterbreitet der Rechtsanwalt der Gegenseite einen privatrechtlichen Vergleichsvorschlag, der annähernd denselben Inhalt hat, wie der gerichtlich protokollierte. Im privatrechtlichen Vergleich ist zugunsten der Betreuten nun keine Kostentragungspflicht mehr für diese enthalten.
Nun beantragt die Betreuerin die Genehmigung zur Erteilung des privatrechtlichen Vergleichs. Die Betroffene verweigert derzeit wohl jedlichen Kontakt zur Betreuerin, weshalb diese nun die Genehmigung beantragt.
So. § 1822 Nr. 12 BGB ist ja wohl der in Frage kommende Genehmigungstatbestand.
Streitwert ist unter 3000 €. Und der Inhalt des gerichtlichen ist gleich dem privatrechtlichen. Fällt die Genehmigungspflicht dann weg?
Oder gibt es dann eventuell noch die Genehmigungspflicht nach § 1821 Nr. 1 BGB? Oder passt der nicht??????
Kann mir jemand aus meiner gedanklichen Sackgasse helfen????