Vergleich zur Änderung der Teilungserklärung

  • Brauche Eure Hilfe.

    Im März wird innerhalb eines Zivilverfahrens (WEG) ein gerichtlicher Vergleich prtokolliert, in der die Betreute zur Zustimmung der Änderung einer Teilungserklärung verpflichtet wird und im Gegenzug eine Zahlung X erhält.

    Der Streitwert wurde mit 2000 € festgesetzt.

    Mit Schreiben vom 25.04. unterbreitet der Rechtsanwalt der Gegenseite einen privatrechtlichen Vergleichsvorschlag, der annähernd denselben Inhalt hat, wie der gerichtlich protokollierte. Im privatrechtlichen Vergleich ist zugunsten der Betreuten nun keine Kostentragungspflicht mehr für diese enthalten.

    Nun beantragt die Betreuerin die Genehmigung zur Erteilung des privatrechtlichen Vergleichs. Die Betroffene verweigert derzeit wohl jedlichen Kontakt zur Betreuerin, weshalb diese nun die Genehmigung beantragt.

    So. § 1822 Nr. 12 BGB ist ja wohl der in Frage kommende Genehmigungstatbestand.
    Streitwert ist unter 3000 €. Und der Inhalt des gerichtlichen ist gleich dem privatrechtlichen. Fällt die Genehmigungspflicht dann weg?

    Oder gibt es dann eventuell noch die Genehmigungspflicht nach § 1821 Nr. 1 BGB? Oder passt der nicht??????

    Kann mir jemand aus meiner gedanklichen Sackgasse helfen????

  • Eine Änderung einer WEG-Teilungserklärung dürfte m. E. nicht in Geld schätzbar sein, so dass die Ausnahme der unter-3000,00 €-Regelung nicht greift. Zwar ist der Streitwert auf 2.000,00 € festgesetzt worden, dies aber aus Kostengründen (RA + Gericht) und nach meiner Vermutung "mehr aus dem hohlen Bauch" als an Hand konkreter Werte.

    Allenfalls die vergleichsweise ausgehandelte Entschädigung, deren Höhe nicht benannt ist, könnte ein Anhaltspunkt sein. Da aber nicht der verglichene Entschädigungsbetrag, sondern der Insgesamtwert der Änderung der Teilungserklärung im Sinne des § 1812 Ziffer 12 BGB maßgebend ist, ist diese für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit mit Vorsicht zu genießen.

    Fazit: Genehmigungsbedürftig nach § 1812 Ziffer 12 BGB.

    Da das Wohnungseigentum inhaltlich geändert wird bzw. die Verpflichtung hierzu eingegangen wird, ist § 1821 Ziffern 1 und 4 BGB auch zu beachten.

  • Vielen Dank! So in etwa habe ich mir das auch zurecht gelegt. Die Entschädigung sind nur 500 €, es geht wohl um einen Abstellraum, aber von meinem Gefühl her hätte ich auch gesagt, dass es wohl eher genehmigungspflichtig ist. Danke nochmal!

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