(1) Folgender Sachverhalt:
Der Weinhändler PP (bekannt, auf nahezu jeder Messe vertreten, Hohes Kundenpotential durch potentiell amtsbekannte Schuldner“) verkauft Wein in Flaschen an seine Kunden (künftige Schuldner). Nach Bestellung (so die Einlassung des Gl.-Anwalts) wird angeblich 50 % der Forderung an einen Dritten (weitere GMBH, gleicher Sitz) abgetreten und wie zu erwarten, vom Käufer (=Schuldner) nicht bezahlt. Folge: Mahnverfahren – aber –mE bedenklich fehlerhaft wie folgt:
Gl. 1 – Weinlieferant
Gl. 2 – der oben genannte Dritte, der zugleich aber auch als GF der Gl. 1 (& Co KG) fungiert
O h n e dass sich aus dem Titel ergibt,
ob es sich hier um Gesamtgläubiger handelt
dass Teile des Kaufpreises abgetreten sind (Bezeichnung: nur Warenlieferung)
Tituliert werden natürlich
Für „mehrere“ Gläubiger die erhöhten Anwaltskosten im Mahn- und Vollstreckungsbescheidsverfahren.
Von der steuerrechtlichen Seite wollen wir das Problem noch gar nicht beleuchten.
(2) Folgende allgemeine Frage zu den Verfahrenskosten:
Es ist klar, dass in der Vollstreckung der GV diese Kosten (eigentlich) nicht (mehr) zu prüfen hat.
Dennoch „Treu & Glauben“ als Ausnahme könnte hier relevant sein, ebenso
aus dem Newsletter Zwangsvollstreckung Nr 36
http://5376.rapidforum.com/topic=100683167514l
Durchbrechung der Rechtskraft eines VollstreckungstitelsTreu und Glauben
BGH: Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels als Folge eines Anspruches aus § 826 BGB nur in Ausnahmefällen
Der BGH entschied, dass nur in besonders schwerwiegenden und eng begrenzten Ausnahmefällen eine Durchbrechung der Rechtskraft eines (unrichtigen) Vollstreckungstitels auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB gewährt werden darf. Nur wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung wahrnimmt, komme eine Durchbrechung in Betracht. (BGH , 29-06-2005, VIII ZR 299/04)
Mehr dazu im Netz unter
http://5376.rapidforum.com/topic=100683167514
Dennoch wird man idR beim örtlichen Vollstreckungsgericht damit sehr schwer durchdringen.
Aber ich meine, dass hier unter „Mitwirkung“ des Systems des automatisierten Mahnverfahrens in „großem Stil“ Anwaltsgebühren „geschöpft“ werden, die so nicht entstehen können.
Denn: mangels Gesamtgläubigerbezeichnung entstehen die Gebühren allenfalls 2 x aus dem ½ Forderungswert (2 Anteilsgläubiger). Ist dem nicht so und sind die Gläubiger Gesamtgläubiger, dann können sie nach allgem Rechtsverständnis eine Flasche Wein nur als GbR verkaufen oder die Verkaufserlöse als Gesamtgläubiger und damit als GbR halten. Dann aber gibt es bei der GbR erst recht keine Erhöhungsgebühren.
Dazu wäre Eure Meinung interessant.
(3) Wichtiger ist allerdings die vollstreckungsrechtliche Kostenseite 788 ZPO,
nämlich die geltend gemachte Erhöhungsgebühr f.d. ZWV-Antrag.
Diese Erhöhungsgebühren wurden bisher –ohne dass 766 ZPO kam- gestrichen und nicht beachtet.
Web-Links:
GVBUERO:
http://14775.rapidforum.com/topic=100380572399
ZWV Forum
http://5376.rapidforum.com/topic=100582885758
Wie sollte man hier vorgehen, um dieser Unsitte Einhalt gebieten zu können.