Teilanerkenntnis, dann Vergleich - Terminsgebühr?

  • Hallo!
    In einem Verfahren mit Streitwert von 2000 € wird über 500 € ein Teil-AU erlassen, über den Rest wird sich verglichen. Entsteht hier eine Terminsgebühr aus 2000 € oder nur aus 1500 € oder eine aus 500 und eine aus 1500, höchstens aber eine aus 2000?
    Ich bin verwirrt und finde in Kommentar und Forum nichts, benötige deshalb kleine Denkhilfe.

  • 1) beim Durchrechnen wirst du feststellen, dass das Ergebnis identisch ist (max.) 1,2 aus 2000

    2) du hast 2 unterschiedliche Entstehungstatbestände, sodass hier 2 verschiedene Terminsgebühren entstehen, die über § 15 III RVG nach dem Gesamtstreitwert gedeckelt sind.

  • und finde in Kommentar und Forum nichts


    :confused: Das mutet aber seltsam an. Denn die Antwort auf Deine Frage ergibt sich bereits aus dem Gesetz selbst, wenn Du in die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG schaust. Die dortigen Alternativen werden auch ausführlich in jeder Kommentierung behandelt (z. B. Gerold/Schmidt, Nr. 3104 VV Rn. 9 ff.). Ansonsten sehe ich das so wie Doppelte Halbtagskraft. Ob aber insbesondere eine TG aus 1.500 € entstanden ist, dazu Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 62 f. (Notwendigkeit, daß mündl. Verh. vorgeschrieben ist - wovon ich aber mit Doppelte Halbtagskraft auch ausgehe).

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  • Ich habe gestern noch einmal darüber nachgedacht.

    Es kann schon sein, dass zu dieser Konstellation tatsächlich nichts zu finden ist, weil es hier kein praktisches sondern maximal ein theoretisches Problem ergibt. Es gibt bei dem gleichen Gebührentatbestand (1,2 TermG nach Nr. 3104 VV-RVG) keine Konstellation bei der zwei einzelne 1,2 Terminsgebühren günstiger sind als eine 1,2 TermG nach dem Gesamtstreitwert.

    Das heißt egal für welchen Weg man sich entscheidet, es wird immer eine 1,2 TermG nach dem Gesamtstreitwert.

    GuMo müsste uns also aufklären, welches Problem sie sieht...

  • Nur noch zur Ergänzung: § 15 Abs. 3 RVG ist hier nicht anwendbar. Denn dieser spielt nach seinem Wortlaut nur eine Rolle, wenn verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind. Das ist hier ja gerade nicht der Fall. Es ist (zuerst) eine 1,2 TG aus 500 € und dann durch Erhöhung des Wertes um 1.500 € aus 2.000 € entstanden. Vielleicht hilft rein dogmatisch dort der Grundsatz aus § 15 Abs. 2 S. 1 RVG weiter, daß der RA die TG nicht doppelt fordern kann, solange sie voll (= Streitwert 2.000 €) entstanden ist (Kappungsgrenze).

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  • Nur noch zur Ergänzung: § 15 Abs. 3 RVG ist hier nicht anwendbar. Denn dieser spielt nach seinem Wortlaut nur eine Rolle, wenn verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind. Das ist hier ja gerade nicht der Fall. Es ist (zuerst) eine 1,2 TG aus 500 € und dann durch Erhöhung des Wertes um 1.500 € aus 2.000 € entstanden. Vielleicht hilft rein dogmatisch dort der Grundsatz aus § 15 Abs. 2 S. 1 RVG weiter, daß der RA die TG nicht doppelt fordern kann, solange sie voll (= Streitwert 2.000 €) entstanden ist (Kappungsgrenze).

    Du hast natürlich Recht. Der Wortlaut passt nicht. Ich würde ja für eine analoge Anwendung des § 15 III RVG plädieren, da es sich zwar jeweils um eine 1,2 TermG handelt, welche aber jeweils aufgrund unterschiedlicher Gebührentatbestände entstanden sind.

    Aber wie man das nun ausgestaltet, kann ja dahingestellt bleiben. Am Ende zäht das Ergebnis: 1,2 aus 2000,- EUR

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