Fortführung Verf. nach Ablauf Trennungsjahr-Gerichtskostenerhebung

  • Bei einem Verf. wg. Scheidung war das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen. Das Verf. wurde dann seit 6 Mo. nicht mehr betrieben und galt gem. § 7 Abs. 3 AktO als erledigt.
    Der PKH-Antrag wurde damals abgelehnt.

    Gerichtskosten wurden erhoben.

    Jetzt ist das Trennungsjahr abgelaufen und es wurde erneut beantragt, das Verf. fortzusetzen und PKH zu bewilligen.
    Die PKH wurde für den 1. Rechtszug - ohne Einschränkungen - auch bewilligt.

    Muss die obige Gerichtskostenrechnung dadurch eigentlich gelöscht werden?

  • Meiner Meinung nach nicht.

    Die PKH-Bewilligung kann auch rückwirkend gelten (z. B. wenn dies im Beschluss ausdrücklich gesagt wird), aber frühestens ab dem Zeitpunkt der sogenannten Bewilligungsreife. Hier wurde aber der erste PKH-Antrag abgelehnt (ich vermute mal, wegen fehlender Erfolgsaussicht); die PKH-Bewilligung kann also frühestens auf den Zeitpunkt des Eingangs des zweiten PKH-Antrags zurückwirken.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


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