Beschwerde gg. KFB-Aufhebung kostengrundentscheidung durch berufungsinstanz

  • In einem Verf. - Zivilsache - erging ein KFB gem. § 104 ZPO. Allein. Kostenschuldner nach dem erstinstanz. Urteil ist der Kläger. Jetzt ging das Verf. jedoch in die Berufungsinstanz aufgrund zur abänderung des erstinst. Urteils.

    Der Kl.-V. hat zugleich eine sofortige Beschwerde bei mir eingelegt, wg. Aufhebung des erstinstanzl. KFB aufgrund dessen, dass die Entscheidung in die Berufung gegangen ist.
    Das Landgericht hat das 1.instanzl. Urteil aufgehoben und eine neue Kostenentscheidung getroffen: Kostenschuldner ist jetzt der Bekl.

    Eine Aufhebung des in der 1. Instanz erlassenen KFB ist hier ja nicht erforderlich, da mit Aufhebung des Urteils 1. Instanz automatisch der KFB hinfällig wird.

    D.h. ich muss einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und das Verf. dem Richter vorlegen (SW. d. Beschwerde ist erreicht):gruebel:

  • Ich mache in solchen Fällen grundsätzlich einen Vermerk in die Akte, dass das Rechtsmittel aufgrund des nicht mehr existenten KFB's gegenstandslos ist und veranlasse nichts weiter.

    Ansonsten würde ich beim Bekl.-Vertr. anrufen und um Rücknahme der Beschwerde bitten, sofern du mit der oben genannten Vorgehensweise nicht leben kannst.

    Besteht der Bekl-Vertr. auf eine förmlichen Aufhebung, wäre der Beschwerde aus den von dir genannten Gründen nicht abzuhelfen.

  • ... und das Verf. dem Richter vorlegen (SW. d. Beschwerde ist erreicht):gruebel:


    Nur zur Klarstellung: Dem Richter des Beschwerdegerichts müßte die Beschwerde nach Nichtabhilfe vorgelegt werden (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 572 Abs. 1 S. 1, 568 Abs. 1 ZPO).

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