Weigerung der Zustellung durch GV

  • Hallo,

    ich bin neu hier im Forum und würde gerne die Meinung der Forenmitglieder zu einem Thema hören.

    Folgender Fall:
    Die Gläubigerin A lässt bei der Drittschuldnerin Welt AG , einer Gesellschaft mit Sitz in X-Stadt, einen PfüB durch den örtlichen GV aus X-Stadt zustellen.

    Der GV führt die Zustellung jedoch nicht durch.

    Seine Begründung:
    Die Welt AG hat keine Angestellten und der Vorstand der Welt AG sitze in Y-Stadt, eine Zustellung des PfÜB sei deshalb in X-Stadt nicht möglich, sondern nur in Y-Stadt.

    Die Welt AG hat tatsächlich keine Angestellten.
    Sie ist Teil eines großen Konzerns.
    Sie beschäftigt ca. 500 Mitarbeiter in X-Stadt, die jedoch alle bei einer Konzern-Schwestergesellschaft angestellt sind.
    Die Welt AG hat in X-Stadt sowohl einen Briefkasten als auch einen umfangreichen Geschäftsbetrieb.
    Im HR ist als einzige Adresse X-Stadt angegeben.

    Meine Frage: Hat der GV zu recht nicht zugestellt ? Oder hätte er bei dieser Konstellation nicht eine Ersatzzustellung durchführen müssen ?

    Gruß
    jodelschnepfe

  • Nach meiner unbedeutenden Ansicht hätte der Gerichtsvollzieher gemäß § 180 ZPO in den dafür vorgesehenen Briefkasten zustellen müssen.

    Der Sitz der Gesellschaft wird durch die Satzung bestimmt, so dass es auf den im Handelsregister angegebenen Sitz ankommt.

    Eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO setzt keine Angestellten voraus, vielmehr kann eine solche sogar in einem Postfach erfolgen (vgl.

    Voraussetzung ist aber, dass ein Geschäftslokal unterhalten wird, was in dem Thread ja behauptet wird.Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 Rn. 16 und vom 2. Juli 2008 -IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863).

    Es kommt nicht darauf an, wo sich der Vorstand aufhält.

    Ich würde mich aber mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen, ob er Kenntnis davon hat, dass der Geschäftssitz verlegt wurde und woher er diese Kenntnis nimmt.


  • Eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO setzt keine Angestellten voraus, vielmehr kann eine solche sogar in einem Postfach erfolgen (vgl.



    So würde ich das auch sehen.


    Voraussetzung ist aber, dass ein Geschäftslokal unterhalten wird, was in dem Thread ja behauptet wird.



    Und was auch so ist.


    Ich würde mich aber mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen, ob er Kenntnis davon hat, dass der Geschäftssitz verlegt wurde und woher er diese Kenntnis nimmt.



    Der Sitz wurde nicht verlegt.

    Der aktuelle HR-Auszug liegt mir vor.


    BTW:
    In dem Geschäftslokal halten sich stets sechs Prokuristen der Welt AG auf, die allesamt im HR eingetragen sind.

    Die sechs sind zwar nicht bei der Welt AG angestellt, jedoch haben Sie natürlich per Prokura eine Empfangsvollmacht.

  • Wenn dort 6 Prokuristen sitzen, dann frag ich mich, warum der Gerichtsvollzieher nicht zugestellt hat.....:gruebel: Mit der Logik könnte auch ein Vorstandsmitglied die Zustellung verweigern, weil er keinen Anstellungsvertrag hat (sondern bei der Muttergesellschaft angestellt ist). Denke da hat einer der 6 Prokuristen oder 500 anderen Angestellten, den lieben Gerichtsvollzieher etwas verwirrt...... Aber vielleicht sieht jemand das auch anders

  • Wenn dort 6 Prokuristen sitzen, dann frag ich mich, warum der Gerichtsvollzieher nicht zugestellt hat.....:gruebel:

    Da kratzt man sich echt an der Rübe.

    ... oder 500 anderen Angestellten, den lieben Gerichtsvollzieher etwas verwirrt...... Aber vielleicht sieht jemand das auch anders

    Weder die 6 Prokuristen noch die anderen 494 Mitabeiter sind bei der Welt AG angestellt.

    Die sind bei Schwestergesellschaften angestellt.

  • Auf den "Anstellungsvertrag" kommt es nach meiner Ansicht nicht an.

    Es kommt vielmehr darauf an, dass Tätigkeiten bzw. Vollmachten für die Welt AG vorliegen. Es geht nicht um die "Lohnstruktur". Ein Prokurist hat kraft Amt eine entsprechende Vollmacht nach § 49 HGB und insoweit kann kein Zweifel an einem Geschäftslokal der Welt AG bestehen....

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