Vergleich im Strafverfahren

  • Hallo, ich habe eine Frage.

    wir haben hier ein Strafverfahren. Es war ein Termin und es ist ein Urteil gegen den Angeklagten ergangen. Gleichzeitig wurde auf Wunsch der Verfahrensbeteiligten ein Vergleich protokolliert, dass der Angeklagte zur Abgeltung der zivilrechtlichen Ansprüche der Nebenklägerin Euro ..... zu zahlen hat und auch die Kosten der Bevollmächtigten der Nebenklägerin bezahlt. Es wurde ein Streitwert festgesetzt.

    Jetzt habe ich die Gebühren festsetzen lassen und bin davon ausgegangen, dass für den Vergleich die Gebühren Adhäsionsverfahren festgesetzt werden können, auch wenn nie ein Antrag gestellt wurde, sondern die Parteien einfach überein gekommen sind, einen Vergleich über zivilrechtliche Ansprüche zu protokollieren im Strafverfahren auch unter dem gleichen Aktenzeichen. Der Rechtspfleger war ja meiner Meinung. Allerdings die GEgenseite nicht und jetzt kommt ein Beschluss, dass es kein Adhäsionsverfahren war und daher keine Gebühren gibt.

    Was bekommen wir denn dann für Gebühren für diesen Vergleich?

    Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt. Es kann doch nicht sein, dass wir da gar nichts dafür bekommen? Oder soll ich eine Geschäfts- und Einigungsgebühr ansetzen. Aber die kann ich ja nicht festsetzen lassen (2300). Dann müßte ich eine Rechnung direkt an den Angeklagten und falls er nicht bezahlt: Mahnbescheid.

    So eine verzickte Sache....

    Freue mich über Antworten und Danke schonmal
    Osterhase

  • Wenn die VV-Nr. 2300 RVG nicht geht, weil der Anspruch gerichtlich geklärt und protokolliert bzw. nicht isoliert außergerichtlich geregelt wurde, würde dann nicht die 0,8 nach der VV-Nr. 3100,3101 RVG gehen? Die 1,3 nach der VV-Nr. 3100 RVG kann ja nicht festgesetzt werden, weil entweder ein Adhäsionsverfahren vorlag oder aber lediglich ein Klagauftrag bestanden hat, für den Fall, dass ein Forderungsanspruch unbestimmter Höhe im Strafverfahren bestimmt worden wäre? Oder? Und weil die Klage notwendig gewesen wäre (es aber nicht als Adhäsionsverfahren gedeutet wurde), müsste doch eigentlich die 0,8 nach der VV-Nr. 3100, 3101 RVG als Gebühr angesetzt werden können? Und die 1,0 nach der VV-Nr. 1000, 1003 RVG müsste möglich sein, weil der Vergleich trotzdem gerichtlich protokolliert wurde?

    Wenn ich totalen Müll geschrieben habe, bitte ich um Entschuldigung. Ich versuche gerade irgendwie meinen Umgang mit dem Wortlaut im Gesetz zu schulen. Und ich habe nicht immer Glück... Einen Kommentar habe ich (um ehrlich zu sein) nicht bemüht. Merkt man wahrscheinlich auch. Daher tut es mir leid, wenn ich Blödsinn geschrieben habe. Aber... ist, wenn der Vergleich nicht die Erklärung über die Übernahme der Kosten beinhaltet, nicht der eigene Mandant der eigentliche Kostenschuldner?

    Frage: Würden die Gebühren in so einem Fall nach § 49 oder nach § 13 bestimmt werden?
    Frage 2: Könnte die 1,0 nach der 1000,1003 RVG festgesetzt werden, während die 0,8 nachder VV-Nr. 3100,3101 RVG NICHT festgesetzt werden könnte?

  • Hallo Clemantaine,
    das ist kein totaler Müll -:) Ich habe auch schon an 3101 gedacht. Der Gegner hat die Kosten im Vergleich übernommen (die Frage ist jetzt nur, welche Kosten ???)
    Die Kosten müssen nach § 13 RVG, da keine Beiordnung erfolgt ist (nur für das STrafverfahren); aber eine Beiordnung für ein Adhäs... abgelehnt wurde, weil ja keines vorlag :gruebel:
    Ich glaube, ich rufe jetzt mal den Rechtspfleger an (ich bin für 3101 und 1000). Mal schauen, was dabei rauskommt...

  • Nach Gerold 4143 Rn.6 entsteht die 4143 nicht nur bei anhängigem Adhäsionsverfahren, sondern immer dann, wenn im Strafverfahren ein zivilrechtlicher Anspruch miterledigt wird. Das ist mit der Protokollierung m.E. der Fall. Jetzt kann man sich noch streiten, ob neben der 4143 eine 1,5 oder nur eine 1,0 EG entsteht.

  • Hallo, wie wäre es mit:
    Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG hängt nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab, vielmehr entsteht
    entsprechend der Vorbemerkung 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden (OLG Jena AGS 2009, 587 m. Anm. N.Schneider = RVGprofessionell 2010, 4 = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455; LG Braunschweig, Beschl. v. 08.03.2012 - 5 Qs 39/12, RVGreport 2012, 299). Und Einigungsgebühr muss man dann sehen

  • Der RPfl hat sich halt vom Gegner auf die falsche Fährte (oder jedenfalls eine andere Fährte) bringen lassen.

    Auf die Idee komme ich immer nicht bzw. wohl erst so in 5 Jahren :)

  • Der Rechtspfleger hat sich nicht auf die falsche Fährte locken lassen. Der war ja meiner Meinung; aber der Richter hat entschieden, dass kein Adhäsionsverfahren (mit den gleichen ARgumenten wie der Gegner; wie abgeschrieben...)
    Gut, wir hatten keine Beiordnung für das Adhäsionsverfahren (ob es nun eines war oder nicht..); das sehe ich ja noch ein, dass wir die Gebühren nicht von der Staatskasse bekommen, weil die Beiordnung für den Vergleich nicht da war, sondern nur für das Strafverfahren.
    Aber bei der Festsetzung gegen den Angeklagten müßte 4143 und (ich habe jetzt mal 1,0 EG angesetzt) festgesetzt werden. Mein Telefonat ergab, dass sich der Rechtspfleger das jetzt mal genau anschauen muss, da er auch nicht glücklich ist mit der Entscheidung des Richters.
    Ich werde wieder berichten...

    Danke Herr Burhoff, das werde ich gleich mal verwenden.
    Das ist ja wieder mal ein spannender Fall.

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