Hallo alle zusammen,
ich habe gerade einen KFA nach § 788 ZPO vorgelegt bekommen, welcher vom AG XY via Beschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit hierher abgegeben wurde (Begründung: Wohnsitz der Schuldnerin liegt im hiesigen AG-Bezirk; Abgabeantrag des Gläubigers unterstellt).
Da nach § 788 II 1 ZPO jedoch das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt, ist das zuerst angerufene AG XY hier zuständig.
Kann ich nun einfach wieder einen Abgabebeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit (Antrag des Gläubigers unterstellt) mit der o. g. Begründung erlassen und die Akte ans AG XY zurückgeben?
Habe leider im Zöller und hier nichts weiter dazu gefunden.