§ 788 ZPO-Zurückverweisung ans zuerst angerufene AG möglich?

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe gerade einen KFA nach § 788 ZPO vorgelegt bekommen, welcher vom AG XY via Beschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit hierher abgegeben wurde (Begründung: Wohnsitz der Schuldnerin liegt im hiesigen AG-Bezirk; Abgabeantrag des Gläubigers unterstellt).

    Da nach § 788 II 1 ZPO jedoch das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt, ist das zuerst angerufene AG XY hier zuständig.

    Kann ich nun einfach wieder einen Abgabebeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit (Antrag des Gläubigers unterstellt) mit der o. g. Begründung erlassen und die Akte ans AG XY zurückgeben?

    Habe leider im Zöller und hier nichts weiter dazu gefunden.

  • Hast D bei Deinen Nachforschungen auch die Rn. 16 ff. zu § 281 ZPO im Zöller im Blick gehabt ?

    Nein, der ist mir entgangen. Allerdings hatte ich mir das mit der Bindungswirkung des Abgabebeschlusses schon gedacht, da ich es irgendwann mal in einem anderem Zusammenhang gehört hatte, wusste halt nur nicht, wo es genau steht.

    Danke für den Hinweis.

  • Bist Du Dir sicher , dass eine Abgabemöglichkeit nach § 828 ZPO auch die Kostenfestsetzung nach § 788 mit §§ 103 ff. ZPO betrifft ?
    Ich hab da - bereits von der Gesetzessystematik her - Bedenken.
    Im übrigen ist § 281 ZPO für das Vollstreckungsrecht anwendbar vgl. Anm. 2 im Zöller zu § 281 ZPO, wenn er nicht durch die von Dir zitierte Spezialvorschrift verdrängt wird.

  • Bist Du Dir sicher , dass eine Abgabemöglichkeit nach § 828 ZPO auch die Kostenfestsetzung nach § 788 mit §§ 103 ff. ZPO betrifft ?

    Nein, aber ich bin mir relativ sicher dass das ursprünglich angerufene Gericht (zu unrecht) eine derartige Abgabe gemacht hat. Jetzt kann man entweder prüfen ob diese Abgabe als Verweisung umzudeuten ist... oder einfach zurückabgeben.
    Ich würde da die praktischer 2. Variante wählen :)

  • Sehe ich auch so !
    Wenn eine unzulässige Abgabe vorgenommen worden wäre, entfällt m.E. die Bindungswirkung.
    Eine Klarstellung seitens d. TO ist daher umso hilfreicher ( für sie ;)).

  • Der Verweisung ist hier die Bindungswirkung zu versagen, weil willkürlich.

    Von der bestehenden Gesetzeslage wurde abgewichen, offenbar ohne dass dies das abgebende Gericht gesehen und seine eigene, von der Gesetzeslage abweichende Meinung vertreten hat.

    Allerdings würde ich hier erstmal relativ zwanglos zurückgeben mit dem Hinweis auf § 788 Abs. 2 ZPO.

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