Rücknahme Vollstreckungsauftrag durch Gläubiger nach Belehrung § 882 d ZPO

  • Liebe Kolleg(inn)en,

    der Schuldner hat fristgerecht Widerspruch gem. § 882 d Abs. 1 ZPO erhoben.

    Aus der angeforderten Akte des OGV ergibt sich, dass der Gläubiger am 08.03. nach Belehrung des Schuldners (05.03.) über dessen Widerspruchsrecht (und vor Ablauf der Widerspruchsfrist (19.03.)) den Zwangsvollstreckungsauftrag inkl. Auftrag auf Erlass eines Haftbefehls zurück genommen hat.

    Nach Rücksprache mit dem OGV ist die Rücknahme durch den Gläubiger unbeachtlich, da diese nach Beginn der Vollstreckung und seiner Belehrung erfolgt sei. Er ist der Ansicht, eine gerichtliche Entscheidung (Aussetzung bzw. Widerspruchsentscheidung) sei erforderlich.

    Wie seht Ihr das? Morgen ist Fristablauf... :confused:

  • Der Gl ist Herr des Verfahrens. Wenn er den GVZ anweist, die Vollstreckung zu unterbrechen, ist damit keine Entscheidung des GErichts in dieser Sache vorerst mehr erforderlich.

  • Hallo Recarinim,

    Dankeschön für Deine Antwort! :)

    Ich habe das zunächst genauso beurteilt, allerdings heißt es in einem Aufsatz (den ich gerade nicht vorliegen habe, weil sich die Akte in der SE befindet), dass es sich um ein Amtsverfahren handele, so dass der Gläubigerwille dann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr maßgeblich sei (so argumentiert ja auch der OGV, der sich auf den Sinn und Zweck der neuen Vorschrift stützt).

    Problematisch ist vorliegend, dass der Schuldner keinen Aussetzungsantrag gestellt hat, morgen die Frist abläuft und der OGV angekündigt hat, er werde - sofern keine entgegenstehende Enscheidung vom Vollstreckungsgericht vorliege - Mitteilung nach Goslar machen.
    Also muss ich entweder - ohne schuldnerischen Antrag - aussetzen und die Stellungnahme abwarten oder ohne Anhörung direkt über den Widerspruch entscheiden.

    Wenn jemandem noch etwas einfällt, bitte melden!

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