Liebe Kolleg(inn)en,
der Schuldner hat fristgerecht Widerspruch gem. § 882 d Abs. 1 ZPO erhoben.
Aus der angeforderten Akte des OGV ergibt sich, dass der Gläubiger am 08.03. nach Belehrung des Schuldners (05.03.) über dessen Widerspruchsrecht (und vor Ablauf der Widerspruchsfrist (19.03.)) den Zwangsvollstreckungsauftrag inkl. Auftrag auf Erlass eines Haftbefehls zurück genommen hat.
Nach Rücksprache mit dem OGV ist die Rücknahme durch den Gläubiger unbeachtlich, da diese nach Beginn der Vollstreckung und seiner Belehrung erfolgt sei. Er ist der Ansicht, eine gerichtliche Entscheidung (Aussetzung bzw. Widerspruchsentscheidung) sei erforderlich.
Wie seht Ihr das? Morgen ist Fristablauf...