Guten Tag
Gepfändet wurde bei einer Bank, bei der der Schuldner ein P-Konto besitzt. Auf dieses Konto wurde ein Betrag i.H.v. knapp 550 EUR überwiesen. Der Schuldner legt mir einen Bescheid vor aus dem sich ergibt, dass im Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzt bewilligt wurden. Im Bewilligungsbescheid wurde beim Bewilligungszeitraum ein 3 jähriger Zeitraum angegeben, Unterhaltsbeträge hingegen liegen in dieser Tabelle bei 0 EUR. Vielmehr erhält er einen "Maßnahmebeitrag" (§ 10 Abs. 1 AFBG wenn ich das richtig im Gesetz gelesen habe) in der oben genannten Höhe. Liege ich damit richtig wenn ich behaupte, dass es sich bei dem Maßnahmebeitrag um eine einmalige Geldleistung für Fortbildungsmaßnahmen handelt, die über § 27a Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz i.V.m. § 54 Abs. 2 SGB 1 unpfändbar ist? Und der "Unterhaltsbeitrag" gem. § 10 Abs. 2 AFBG (der hier nicht gezahlt wird) müsste ja dann pfändbar sein wie normales Arbeitseinkommen gem. § 27a AFBG i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB 1
Liebe Grüße