Pfändung Aufstiegsfortbildungsförderung

  • Guten Tag
    Gepfändet wurde bei einer Bank, bei der der Schuldner ein P-Konto besitzt. Auf dieses Konto wurde ein Betrag i.H.v. knapp 550 EUR überwiesen. Der Schuldner legt mir einen Bescheid vor aus dem sich ergibt, dass im Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzt bewilligt wurden. Im Bewilligungsbescheid wurde beim Bewilligungszeitraum ein 3 jähriger Zeitraum angegeben, Unterhaltsbeträge hingegen liegen in dieser Tabelle bei 0 EUR. Vielmehr erhält er einen "Maßnahmebeitrag" (§ 10 Abs. 1 AFBG wenn ich das richtig im Gesetz gelesen habe) in der oben genannten Höhe. Liege ich damit richtig wenn ich behaupte, dass es sich bei dem Maßnahmebeitrag um eine einmalige Geldleistung für Fortbildungsmaßnahmen handelt, die über § 27a Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz i.V.m. § 54 Abs. 2 SGB 1 unpfändbar ist? Und der "Unterhaltsbeitrag" gem. § 10 Abs. 2 AFBG (der hier nicht gezahlt wird) müsste ja dann pfändbar sein wie normales Arbeitseinkommen gem. § 27a AFBG i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB 1

    Liebe Grüße

  • Wie du bereits richtig festgestellt hast, findet über § 27a AFBG das SGB 1 Anwendung, somit auch die §§ 54 und 55 SGB I. Bei der bei dir bewilligten Leistung handelt es sich wohl um eine Leistung nach § 10 Abs. 1 AFBG, diese Leistung ist, auch wenn sie in mehreren Raten überwiesen werden würde, von ihrem Charakter her eine einmalige Geldleistung und daher über § 54 Abs. 2 SGB I nicht pfändbar. Ein Unterhaltsbeitrag wird in dem von dir geschilderten Fall wohl nicht geleistet. Der Betrag i.H.v. 550 EUR ist daher nicht pfändbar, vgl. insoweit auch Kurt Söber, Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn. 78. Eine Pfändung ist demnach nur dann möglich, wenn die Geldleistung durch die Zwangsvollstreckung ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird. Ob dies der Fall ist, ergibt sich nicht aus dem von dir geschilderten Sachverhalt, wobei ich davon ausgehe, dass dies i.d.R. nicht der Fall sein wird.

    MfG

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