Es wurde bei einer Pfändung gem. § 850 c ZPO nachträglich der Antrag auf priv. Pfändung gem. § 850 f Abs. 2 ZPO gestellt. Der Gläubiger hat angegeben, dass der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens gem. §§ 20,22 SGB II festzusetzen ist. Der Schuldner soll gegenüber 2 minderjährigen Kindern sowie ggü. seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sein (diese soll einen Minijob haben). Der Schuldner erhält Kindergeld in Höhe von 368 €. Der Schuldner hat auf eine entspr. Aufford. zur Übersendung seiner Nachweise hins. Miete, Heizungskosten etc. nicht reagiert.
Wie würdet ihr hier den Selbstbehalt festsetzen?