Ich bräuchte zu folgendem Sachverhalt einmal euren Rat:
2012 pfändet eine Bank beim Schuldner seinen Anspruch auf Zahlung der Kaltmiete. Seitdem zahlen die Mieter ihre Miete auch
problemlos in voller Höhe an die Bank.
Im März 2013 pfändet nun ein Kind des Schuldners wg. rückständigem und laufendem Unterhalts ebenfalls die obigen Kaltmieten.
Der Beschluss ist aufgebaut mit Nennung eines Betrages nach § 850d.
Nun fragt ein Drittschuldner an wen er nun zahlen müsse! Greift in so einem Fall das Vorrecht nach § 850d oder haben die
Kinder Pech gehabt und es ist weiter in voller Höhe an die Bank abzuführen???
§ 850d spricht ja von Arbeitseinkommen und Bezügen...ich steh da irgendwie grad auf dem Schlauch...