Pfändung Mieteinnahmen - Unterhaltsgläubiger - "Normal"-gläubiger

  • Ich bräuchte zu folgendem Sachverhalt einmal euren Rat:

    2012 pfändet eine Bank beim Schuldner seinen Anspruch auf Zahlung der Kaltmiete. Seitdem zahlen die Mieter ihre Miete auch
    problemlos in voller Höhe an die Bank.

    Im März 2013 pfändet nun ein Kind des Schuldners wg. rückständigem und laufendem Unterhalts ebenfalls die obigen Kaltmieten.
    Der Beschluss ist aufgebaut mit Nennung eines Betrages nach § 850d.

    Nun fragt ein Drittschuldner an wen er nun zahlen müsse! Greift in so einem Fall das Vorrecht nach § 850d oder haben die
    Kinder Pech gehabt und es ist weiter in voller Höhe an die Bank abzuführen???

    § 850d spricht ja von Arbeitseinkommen und Bezügen...ich steh da irgendwie grad auf dem Schlauch...

  • Da Mieteinnahmen keinen automatischen gesetzlichen Pfändungsschutz unterliegen, gibt es keinen, für einen Normalgläubiger unpfändbaren Bereich, in den ein Unterhaltsgläubiger reinrücken kann.

    Insoweit hat der Ursprung der titulierten Forderung auf eine Befriedungsreihenfolgen keinen Einfluss, diese Reihenfolge richtet sich ausschließlich nach § 804 ZPO.

  • Wenn der unpfändbare Betrag nach § 850d ZPO in der Pfändung angegeben wurde, hat wohl einer gepennt.

    Aber für den Drittschuldner steht der Betrag, der (von der Miete) unpfändbar zu belassen ist, in der Pfändung und muss den ungeachtet der vorrangigen Pfändung auch beachten.

    U.U. ist der unpfändbare Betrag höher als die Kaltmiete und damit wäre auch nach Wegfall des vorrangigen Gläubigers vermutlich nichts pfändbar.

    Bei der Pfändung von anderen Forderungen als Arbeitseinkommen oder Bezügen, die wie AE gepfändet werden können, ist auch zu beachten, dass es sich wegen der künftig fälligen Unterhaltsforderungen nur eine aufschiebend bedingte Dauerpfändung handeln kann und jede Fälligkeit der künftigen monatlichen Unterhaltsforderungen eine neue Rangstellung begründet.

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