PfÜB wurde bereits erlassen.
Am Tag nach dem Erlass geht die Mitteilung vom Inso-Gericht ein dass die Inso Eröffnet wurde (am Tag vor PfÜB-Erlass) - hat sich also überschnitten.
An den Gläubiger ging bereits die Mitteilung raus, dass der PfÜB Erlassen wurde - der PfÜB selber ging aber noch nicht an den GV zur Zustellung...
Jetzt ist mir klar dass es keine Aufhebung des PfÜB vAw gibt - aber in dem Fall (da PfÜB selber bis auf die Erlassnachricht das Gericht noch nicht verlassen hat), kann/sollte man da doch das Vollstr.Hindernis noch beachten und den PfÜB "zurücknehmen"?