Höhe Verfahrensgebühr 0,8 - 1,3 - oder gar nichts?!

  • Eingang Antrag auf einstweilige Verfügung: 27.11.2013
    Terminsbestimmung an Parteien vorab per Fax: Zugang 28.11.2013, 8.49 Uhr
    Rücknahme e.V.: 28.11.2013
    Richter hebt den Termin auf
    Mitteilung über Terminsaufhebung an Parteien vorab per Fax: 29.11.2013, 8.37 Uhr

    Kosten trägt der Kläger

    Bekl. beantragt eine 1,3 Verfahrensgebühr und gibt als Begründung an, eine Mandantenrücksprache ist bereits am 28.11.13 erfolgt; zudem war er angeblich am 29.11.13 auf der Geschäftsstelle (wohl in einer anderen Sache beim Gericht) und hat sich nach dem Sachstand - unter Nichtkenntnis des Faxes vom 29.11.13 - erkundigt; ein entsprechender Aktenvermerk fehlt

    Kl.V. bestreitet den Anfall der Verfahrensgeb., da eine Tätigkeit des Bekl.V. nicht erkennbar ist

    Ich halte eine 0,8 Verfahrensgebühr für erstattungsfähig.

  • Kl.V. bestreitet den Anfall der Verfahrensgeb., da eine Tätigkeit des Bekl.V. nicht erkennbar ist


    Für den Anfall der 0,8 VG Nr. 3101 Nr. 1 VV kommt es nicht auf eine Tätigkeit, sondern den Auftrag des Auftraggebers an seinen RA, ihn gerichtlich zu vertreten, an. Die Tätigkeit spielt gerade keine Rolle, sondern vielmehr ist eine Tätigkeit für das Entstehen der vollen 1,3 VG Nr. 3100 VV erforderlich (Sachantrag, Sachvortrag). So etwas muß der Beklagten-RA daher darlegen und glaubhaft machen, wenn er die 1,3 VG begehrt.

    Ich halte eine 0,8 Verfahrensgebühr für erstattungsfähig.


    :daumenrau Solange nicht der Auftrag an den Beklagten-RA bestritten wird. Wieso nicht? Es erscheint zumindest nicht lebensfern, daß in einem EV-Verfahren die Partei mit Erhalt der Terminsbestimmung sogleich einen RA zu ihrer Vertretung beauftragt - was wiederum die 0,8 VG Nr. 3101 Nr. 1 VV auslöst.

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  • Im Antrag auf e.V. wurde der Beklagtenvertreter bereits benannt. An diesen ist dann die Terminsladung per Fax direkt gegangen.

  • Im Antrag auf e.V. wurde der Beklagtenvertreter bereits benannt. An diesen ist dann die Terminsladung per Fax direkt gegangen.


    Naja, dann ... :daumenrau Wie gesagt, wenn nach dem von Dir dargestellten SV aus der Akte nicht ersichtlich ist, daß über den Tatbestand der Nr. 3101 Nr. 1 VV hinaus der Beklagten-RA tätig geworden ist, bliebe wohl nur, ihn entsprechend zur weiteren Darlegung aufzufordern. Theoretisch könnte es ja sein, daß ein SS mit Antrag/Sachvortrag bei Gericht eingegangen (Tatbestand erfüllt), nur nicht den Weg in die Akte gefunden hat. Alles schon vorgekommen. :D Will sagen: Evtl. nicht gleich absetzen, sondern ggf. nochmal eine Zwischenverfügung?!

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  • Zwvfg. habe ich insoweit erlassen, dass ich angekündigt habe, eine 0,8 Verfahrensgebühr festzusetzen. Bekl.V. ist einverstanden, Bekl.V. will, dass ich gar nichts gebe bzw. den KfA zurückweise.

  • Natürlich will der KL.V. nichts geben.


    Der Kläger-RA bestreitet ja eine Tätigkeit (auf die es für die Entstehung der 0,8 VG gar nicht ankommt) des Beklagten-RA und nicht einen Auftrag. Also würde ich - wenn Du schon zwischenverfügt hast - die 0,8 VG dann auch jetzt festsetzen.

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