Eingang Antrag auf einstweilige Verfügung: 27.11.2013
Terminsbestimmung an Parteien vorab per Fax: Zugang 28.11.2013, 8.49 Uhr
Rücknahme e.V.: 28.11.2013
Richter hebt den Termin auf
Mitteilung über Terminsaufhebung an Parteien vorab per Fax: 29.11.2013, 8.37 Uhr
Kosten trägt der Kläger
Bekl. beantragt eine 1,3 Verfahrensgebühr und gibt als Begründung an, eine Mandantenrücksprache ist bereits am 28.11.13 erfolgt; zudem war er angeblich am 29.11.13 auf der Geschäftsstelle (wohl in einer anderen Sache beim Gericht) und hat sich nach dem Sachstand - unter Nichtkenntnis des Faxes vom 29.11.13 - erkundigt; ein entsprechender Aktenvermerk fehlt
Kl.V. bestreitet den Anfall der Verfahrensgeb., da eine Tätigkeit des Bekl.V. nicht erkennbar ist
Ich halte eine 0,8 Verfahrensgebühr für erstattungsfähig.