Hallo
Ich habe hier ein Urteil (Jugendlicher) zu vollstrecken, bei dem
lediglich die Unterbrinigung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Der Verurteilte war in Untersuchungshaft und ist bereits in die Entzugs-Klinik (anderes AG-Bezirk)
auf Antrag unseres Richters überführt worden.
Ich habe jetzt die Akte zur Einleitung der Vollstreckung:
a) muss ich ein förmliches Aufnahme ersuchen erstellen?
b) wenn ja, ohne Strafzeitberechnung aber mit Hinweis auf 64 STGB und Hinweis auf die U-Haft?
c) Nach Einleitung --> Abgabe an an das AG der Entziehungsklinik??
danke..