Vollstreckung Unterbringung in Entziehungsanstalt

  • Hallo
    Ich habe hier ein Urteil (Jugendlicher) zu vollstrecken, bei dem
    lediglich die Unterbrinigung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

    Der Verurteilte war in Untersuchungshaft und ist bereits in die Entzugs-Klinik (anderes AG-Bezirk)
    auf Antrag unseres Richters überführt worden.

    Ich habe jetzt die Akte zur Einleitung der Vollstreckung:

    a) muss ich ein förmliches Aufnahme ersuchen erstellen?
    b) wenn ja, ohne Strafzeitberechnung aber mit Hinweis auf 64 STGB und Hinweis auf die U-Haft?
    c) Nach Einleitung --> Abgabe an an das AG der Entziehungsklinik??

    danke..

  • Hallo,
    ich würde mal bei den Kollegen des AG anrufen, die für die Entziehungsanstalt zuständig sind.
    Die sollten sich im Zweifel mit so Etwas auskennen.
    Vermutlich kannst du die Akte direkt übersenden.

  • Ich kenne das so:

    - Rpfl bei erkennenden Gericht leitet Vollstreckung ein, BZR Mistra usw; Aufnahmeersuchen BKH mit Angabe Höchstfrist (Rechtskraft + 2 Jahre)

    -Abgabe an Gericht, in dessen Bezirk die Entziehungsanstalt liegt.

    nb:
    Prämisse:
    der VU befindet sich bei RK bereits in der Anstalt

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!