Entschädigung für Heimerziehung 1949-1990

  • Hatte von euch schonmal jemand den Fall, dass ein Schuldner aus dem Fonds für Heimerziehung eine Entschädigung erhält? Der Schuldner hat ein P-Konto und nun sind 1.000 EUR aus dem Fonds eingegangen und der Schuldner möchte den Sockelfreibetrag erhöht haben. Ich habe in der BT-Drucksache 17/13671 gelesen, dass darauf geachtet werden soll, dass die Entschädigungen nicht pfändbar sind. Aber wurde das noch einmal explizit geregelt? Nach welcher Vorschrift ist diese Entschädigung nicht pfändbar?

  • Viele Heimkinder haben vonder gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich ein P-Konto bei ihrerHausbank einrichten zu lassen. Diese Tatsache wird nun vielen AntragstellernINNENzum Verhängnis. Bisher konnten Hilfsmittelgelder auf ein Fremdkonto überwiesenwerden, falls ein ehemaliges Heimkind ein P-Konto angegeben hat. Dies sollzukünftig für viele Betroffene nicht mehr möglich sein! In diesem Fall werdensie gezwungen, sich mit ihrer Bank u/o Gläubigern ins Einvernehmen zu setzen,damit die ausgezahlten Hilfsbeträge nicht in die Pfändungsmasse einfließt, bzw.die Anlaufstellen setzen sich mit den Gläubigern in Verbindung. D.h. keinehemaliges Heimkind kommt in den Genuss (wenn von Genuss überhaupt geredetwerden kann) von finanziellen Hilfsmittel, wenn er ein P-Konto führt.

    Wenn über 1000 €, danndürfte es ein Ausgleich für entgangene Rentenversicherungsbeiträge fürerzwungene Arbeit und damit pfändbar sein.

    Ansonsten, wenn derZweck die Minderung von noch andauernden Folgeschäden aus der Heimerziehungist, könnte § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO vielleicht zutreffen und ein Hinweis aufdie Nichtanrechnung(http://www.arbeitsagentur.de/nn_434188/zent…merziehung.html) imSGB II helfen.

  • Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage :strecker habe ich mich entschieden das Problem über § 765a zu lösen. Die Entschädigung ist m.E. nicht pfändbar aufgrund § 851 ZPO. Es handelt sich um zweckgebundene und höchstpersönliche Ansprüche, die untrennbar mit der Person des Schuldners verbunden sind. Da § 850k Abs. 4 den § 851 jedoch nicht benennt, ist § 765a anzuwenden. Ich halte es für untragbar und eine unbillige Härte, wenn dem Schuldner Entschädigungen für erlittene Qualen und Folter weggepfändet werden.

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