Habe ein kostenproblem (es geht nur um Verfahrensgebühren).
Anwalt hat Mehrvergleich geschloßen (Verfahrenswert 5000 und Vergleichswert zusätzlich 5000).
Als kriegt er ja grundsätzlich 1,3 aus 5000 und 0,8 aus 5000, beschränkt auf 1,3 aus 10000.
Aber jetzt hat er noch ne Geschäftsgebühr 1,8 aus 5000 bekommen.
Wie berechnet man das mit dem §15 III RVG?
1,3 aus 5000
-0,75 aus 5000
+0,8 aus 5000
beschränkt auf 1,3 aus 10000 - 0,75 aus 5000?
Stimmt das so?
henry
Wie anrechnen?
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henry -
20. Juni 2014 um 11:31
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Die Frage der Anrechnung ist von der Frage in welcher Höhe die Verfahrensgebühr entstanden ist völlig unabhängig.
Das heißt, so wie du es beschrieben hast, kannst du es rechnen. In deinem Fall ist die 1,3 Verfahrensgebühr aus 10000,- EUR ohnehin höher als die beiden Einzelgebühren.
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Danke :daumenrau:daumenrau
henry -
Leider war es doch anders, habe jetzt Erinnerung bekommen.
OLG München 11 WF 360/12, OLG Karlsruhe 5 WF 220/10, OLG Stuttgart 5 WF 220/10.
henry -
Wenn ich die Wahl zwischen Erinnerung und Erkältung hätte, würde ich mir letztendlich doch lieber eine Erinnerung einfangen.
Abhilfe nun möglich ?
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Leider war es doch anders, habe jetzt Erinnerung bekommen.
OLG München 11 WF 360/12, OLG Karlsruhe 5 WF 220/10, OLG Stuttgart 5 WF 220/10.
henryDer Beitrag von Doppelte Halbtagskraft besagte m.E. nichts anderes.
1,3 aus 5000
-0,75 aus 5000
+0,8 aus 5000
jedoch nicht mehr als 1,3 aus 10000. -
Ja , was haddeder dann anderster gemacht der henry als die DH ?
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Also vielleicht hab ich Doppelte Halbkraft auch falsch verstanden.
Ich hatte es so gemeint:
1,3 aus 5000
-Anrechnung 0,75 aus 5000
+0,8 aus 5000
aber maximal 1,3 aus 10000 - Anrechnung 0,75 aus 5000
So hatte ich es im ersten Beitrag ja auch geschrieben.
Habe der Erinnerung jetzt stattgegeben.:(
henry -
Anrechnung von Mahn- und Geschäftsgebühr
Der RA stellt einen KFA.
Er macht geltend:
Nr. 3100 VV RVG (4.000€) 318,50 €
abzgl. Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG -245,00 €
Nr. 3104 VV RVG 294,00 €
Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Nr. 7008 VV RVG 73,63 €
Summe 461,13 €Angerechnet wurde also lediglich die Gebühr Nr. 3305 VV RVG.
Jetzt ist allerdings die Geschäftsgebühr tituliert, so dass diese ebenfalls mit einem 0,65 fachen Gebührensatz anzurechnen wäre. Aus Eifelzeiten meine ich mich allerdings daran zu erinnern, dass die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren angerechnet wird, so dass der RA mehr als beantragt erhalten würde.
Nämlich:Nr. 3305 245,00 €
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr 159,25 €
Nr. 3100 318,50 €
abzgl. Anmerkung zu Nr. 3305 245,00 €
Nr. 3104
Postpauchale
Mehrwertsteuer
Summe 563,17 €Der Streitwert beläuft auf 4.000 € (Mahnverfahren, außergerichtliche Vergütung, Hauptverfahren)
Wie seht ihr das? Liege ich richtig??
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Er zieht die 3305 von der 3100 ab, ohne die vorher berechnet zu haben?
Deine Berechnung ist zutreffend.
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Anrechnung von Mahn- und Geschäftsgebühr Der RA stellt einen KFA. Er macht geltend: Nr. 3100 VV RVG (4.000€) 318,50 € abzgl. Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG -245,00 € Nr. 3104 VV RVG 294,00 € Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Nr. 7008 VV RVG 73,63 € Summe 461,13 € Angerechnet wurde also lediglich die Gebühr Nr. 3305 VV RVG. Jetzt ist allerdings die Geschäftsgebühr tituliert, so dass diese ebenfalls mit einem 0,65 fachen Gebührensatz anzurechnen wäre. Aus Eifelzeiten meine ich mich allerdings daran zu erinnern, dass die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren angerechnet wird, so dass der RA mehr als beantragt erhalten würde. Nämlich: Nr. 3305 245,00 € abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr 159,25 € Nr. 3100 318,50 € abzgl. Anmerkung zu Nr. 3305 245,00 € Nr. 3104 Postpauchale Mehrwertsteuer Summe 563,17 € Der Streitwert beläuft auf 4.000 € (Mahnverfahren, außergerichtliche Vergütung, Hauptverfahren) Wie seht ihr das? Liege ich richtig??
Darf ich mal raten?
Der Tenor des Urteils lautet nicht zufällig:
"Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungbescheid des AG ... vom ... wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites."
In diesem Fall wäre die Abrechnung des RA völlig richtig, da die Kosten des Mahnverfahrens bereits im Vollstreckungsbescheid tituliert sind.
Ansonsten ist deine Berechnung natürlich richtig, wobei dann der Antrag eine Minderanmeldung darstellt und auch insoweit nichts zu veranlassen ist.
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Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen.
Auf die Berufung hin hat das Landgericht das Urteil jedoch teilweise abgeändert, so dass nun die Beklagte die Kosten tragen muss.Also greift § 308 ZPO.
Danke für eure Hilfe !!
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