Reisekosten in Strafsachen

  • Hallo zusammen.

    Habe mal eine (Anfänger-)frage zum Thema Reisekosten. Ich habe hier einen Kostenfestsetzungsantrag (Nebenkläger gegen Verurteilten) in Strafsachen vorliegen. Geltend gemacht werden u.a. auch Reisekosten die für die Teilnahme des Verteidigers am Termin entstanden sind. Ich steh wahrscheinlich einfach nur sowas von aufm Schlauch, aber ist bezüglich der Reisekosten hier auch die Rechtsprechung anwenden, die auch in C-Sachen gilt? (Reisekosten eines Verteidigers am Wohnsitz des - in diesem Fall Nebenklägers - sind grundsätzlich notwendig und erstattungsfähig etc.). Danke schon mal für die Hilfe. :)

  • Jetzt muss ich genau hier nochmal einhaken. Habe in einer anderen Sache nun eine Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers gegen einen Zeugen dem die Kosten eines Verhandlungstermins auferlegt wurden. Geltend gemacht wird die Terminsgebühr sowie Reisekosten. Gerichtsort ist A, Partei wohnt in B und der Anwalt sitzt in C, wobei der Parteiwohnort dichter am Gerichtsort liegt als der Sitz des Verteidigers.

    Was ist denn mit den im Post vorher beschriebenen "abweichenden Regelungen"? Muss ich hier ggf. fiktive Informationsreisekosten des Verurteilten zum Gerichtsort gegenrechnen oder wie ist das gemeint?

  • Für den Verteidiger können auch solche Reisekosten erstattungsfähig sein, die im Zivilrecht rausfallen würden. Kriterien sind z.B. Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, besondere Kenntnisse (z.B. Wirtschaftsstrafrecht) und auch die besondere Vertrauensstellung.

    Bei einer 0815-Beleidigungssache vorm Amtsrichter ist es dem Angeklagten möglicherweise zuzumuten, einen Verteidiger nach den gleichen Auswahlkriterien wie im Zivilrecht zu beauftragen. Bei einem Vorwurf mit mehreren Verhandlungstagen vor der Strafkammer, bei dem mehrere Jahre Haft in Aussicht stehen, eher nicht.

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