Hallo Leute,
In einer Zwangsvollstreckungssache habe ich folgendes beantragt
1. Den beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu erlassen.
2. Die Pfändungsfreigrenze gem. § 850 f Abs. 2 ZPO auf 929,33 €/Monat herabzusetzen, da die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert. Die Pfändungsfreigrenze von 929,33 € / Monat setzt sich wie folgt zusammen:
a) Eckregelsatz , gem § 20 Abs. 2 SGB II 391,00 €/Monat,
b) Leistungen für Unterkunft gem. § 8 WoGG 358,00 €/ Monat. (Mietstufe IV Stadt)
c) Kosten für Heizung gem. § 22 Abs. 1 und § 27 Nr. 1 SGB II 50,00 €/Monat
d) Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit analog § 30 SGB II 30 % der Regelleistung gem. § 20 Abs. 2 SGB 130,33 €
Das ist soweit durchgegangen nun beantragt der Schuldner den Freibetrag nach oben zu setzten, weil er zwei unterhaltspflichtige Kinder hat. 10 und 6 Jahre alt.
Die Ehefrau verfügt über eigenes Einkommen und zahlt laut Schuldner die Warmmiete in Höhe von 620,0 € der Wohnung, würde dies bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben?
Was würdet ihr dem Schuldner als Freibetrag zubilligen?
Ciao WATISLOS