PFÜB Bank 850f Abs. 2 ZPO

  • Hallo Leute,

    In einer Zwangsvollstreckungssache habe ich folgendes beantragt

    1. Den beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu erlassen.
    2. Die Pfändungsfreigrenze gem. § 850 f Abs. 2 ZPO auf 929,33 €/Monat herabzusetzen, da die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert. Die Pfändungsfreigrenze von 929,33 € / Monat setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Eckregelsatz , gem § 20 Abs. 2 SGB II 391,00 €/Monat,
    b) Leistungen für Unterkunft gem. § 8 WoGG 358,00 €/ Monat. (Mietstufe IV Stadt)
    c) Kosten für Heizung gem. § 22 Abs. 1 und § 27 Nr. 1 SGB II 50,00 €/Monat
    d) Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit analog § 30 SGB II 30 % der Regelleistung gem. § 20 Abs. 2 SGB 130,33 €

    Das ist soweit durchgegangen nun beantragt der Schuldner den Freibetrag nach oben zu setzten, weil er zwei unterhaltspflichtige Kinder hat. 10 und 6 Jahre alt.
    Die Ehefrau verfügt über eigenes Einkommen und zahlt laut Schuldner die Warmmiete in Höhe von 620,0 € der Wohnung, würde dies bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben?
    Was würdet ihr dem Schuldner als Freibetrag zubilligen?

    Ciao WATISLOS

  • du wirst dir den Mehrbetrag mit den Kindern teilen müssen. Ob du an den Kosten für die Unterkunft was absetzen lassen kannst, ist Geschmckssache. Aber man könnte natürlich beantragen, die Kosten für die Wohnung abzusetzen, weil nichts geleistet wird. :gruebel:

  • du wirst dir den Mehrbetrag mit den Kindern teilen müssen. Ob du an den Kosten für die Unterkunft was absetzen lassen kannst, ist Geschmckssache. Aber man könnte natürlich beantragen, die Kosten für die Wohnung abzusetzen, weil nichts geleistet wird. :gruebel:

    Nein, du wirst dir die Kinder vorgehen lassen müssen, entweder in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts oder der der Beträge für weitere Unterhaltsberechtigte nach § 850c ZPO, wobei ich den Mindestunterhalt für richtig erachte.
    ...dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf..... sagt das Gesetzt.

  • du wirst dir den Mehrbetrag mit den Kindern teilen müssen. Ob du an den Kosten für die Unterkunft was absetzen lassen kannst, ist Geschmckssache. Aber man könnte natürlich beantragen, die Kosten für die Wohnung abzusetzen, weil nichts geleistet wird. :gruebel:

    Nein, du wirst dir die Kinder vorgehen lassen müssen, entweder in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts oder der der Beträge für weitere Unterhaltsberechtigte nach § 850c ZPO, wobei ich den Mindestunterhalt für richtig erachte.
    ...dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf..... sagt das Gesetzt.

    :daumenrau (oder auch in Höhe der SGB-Regelsätze !?)


    Wie hoch ist das Einkommen der EF ?

  • du wirst dir den Mehrbetrag mit den Kindern teilen müssen. Ob du an den Kosten für die Unterkunft was absetzen lassen kannst, ist Geschmckssache. Aber man könnte natürlich beantragen, die Kosten für die Wohnung abzusetzen, weil nichts geleistet wird. :gruebel:

    Nein, du wirst dir die Kinder vorgehen lassen müssen, entweder in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts oder der der Beträge für weitere Unterhaltsberechtigte nach § 850c ZPO, wobei ich den Mindestunterhalt für richtig erachte.
    ...dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf..... sagt das Gesetzt.

    :daumenrau (oder auch in Höhe der SGB-Regelsätze !?)


    Wie hoch ist das Einkommen der EF ?

    Das Einkommen der Ehefrau beträgt ca. 1600,00 €

  • Nachfragen:

    Schuldner und seine EF und beiden Kinder leben
    familien-bilderbuchmäßig zusammen ?

    Wie hoch ist das Einkommen des Schuldners ?

  • Nachfragen:

    Schuldner und seine EF und beiden Kinder leben
    familien-bilderbuchmäßig zusammen ?

    Wie hoch ist das Einkommen des Schuldners ?


    Die leben zusammen der EM hat ein Einkommen von ca. 1300,00 €

  • Vielleicht:

    391 € SGB-Regelsatz für Schuldner
    117 € 30 % Erwerbstätigkeitszuschlag
    113 € Kind 6 Jahre MU abzgl. 1/2 KG ./. 2 (andere Hälfte die KM / EF)
    136 € Kind 12 Jahre MU abzgl. 1/2 KG ./. 2 (andere Hälfte die KM / EF)
    310 € Miete ./. 2 (andere Hälfte die EF)

    > 1.067 € pfandfreier Betrag Schuldner gem. § 850f Abs. 2 ZPO
    statt bisher 930 €.

    (Wobei ich davon ausgehe, dass auf das P-Konto des Schuldners auch sein Gehalt überwiesen wird - und auf das Konto der EF ihr Einkommen und das KG von 2 x 184 €.)

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